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Mit der kalten Jahreszeit nahen die Unbilden feuchter, schlecht belüftbarer und eventuell gar zu Schimmelbildung neigender Wohnungen. Für den Mieter ein ernstzunehmendes Problem, da die Wohnung nicht nur schlecht riecht und unwohnlich wird, sondern weil Feuchtigkeit und insbesondere Schimmelbildung auch krank machen. Erste Maßnahme des Mieters muß hier sein, den Vermieter von der Feuchtigkeit in Kenntnis zu setzen. Tut er dies nicht, so kann er sich wegen entstehender Feuchtigkeitsschäden gegenüber dem Vermieter schadenersatzpflichtig machen.
Um den Vermieter zu Abhilfemaßnahmen zu veranlassen, kann der Mieter gegebenenfalls auch die Miete mindern. Hierzu ist aber folgendes zu beachten: Das Minderungsrecht des Mieters entfällt, wenn die Feuchtigkeitsschäden ausschließ- lich oder überwiegend durch ein schuldhaftes Verhalten des Mieters selbst veranlaßt wurden. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Feuchtigkeitsschäden auf das Wohnver- halten des Mieters zurückgehen, wenn der Mieter also nicht hinreichend lüftet oder im Winter nicht ausreichend heizt.
Feuchtigkeitsschäden können auch dadurch hervorgerufen werden, daß Möbel in einer Art und Weise aufgestellt sind, die sich nachteilig auf die Durchlüftung auswirkt. Der Mieter ist aber nicht generell verpflichtet, zur Vorbeugung zwischen Möbeln und Wand einen Abtsand zu halten.
Selbst wenn festgestellt wird, daß ein Feuchtigkeitsschaden auf das Verhalten des Mieters zurückgeht, ist damit aber noch nicht dessen Einstandspflicht für den Schaden fest- gestellt. Hinzukommen muß vielmehr, daß die Notwendigkeit eines anderen Wohnverhaltens für den Mieter erkennbar war.
Außerdem muß ihm dieses andere Verhalten auch zumutbar gewesen sein. Es kann beispielsweise vom Mieter nicht ver- langt werden, in einer zur Feuchtigkeit neigenden Wohnung mehrere Stunden am Tag zu lüften, auch wenn Minusgrade herrschen.
Begegnet der Mieter einem drohenden Feuchtigkeitsschaden, so muß er – wie bereits ausgeführt – den Vermieter hierauf aufmerksam machen. Sodann ist er verpflichtet, den drohenden Schaden durch verstärktes Heizen zu begrenzen. Die erhöhten Heizkosten kann der Mieter vom Vermieter dann aber ersetzt verlangen.
Läßt sich die Feuchtigkeitsbildung nicht mit Sicherheit dem Verantwortungsbereich des Mieters oder des Vermieters zuordnen, so gilt folgendes: Grundsätzlich ist der Vermieter für den vertragsgemäßen Zustand der Mietsache verantwort- lich. Er hat daher die Feuchtigkeitsschäden zu beseitigen.
Ist dies nur mit sehr großem Aufwand möglich, können die drohenden Schäden auf der anderen Seite aber durch relativ wenig einschneidende Maßnahmen des Mieters verhindert werden, so ist es Sache des Mieters – eventuell wie beschrieben gegen Kostenerstattung – derartige Maßnahmen zu ergreifen.
Quelle: www.anwaltonline.com
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