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Betreff: Anfrage für den
Sehr geehrter Herr Dittmann,
meiner Kenntnis nach ist ab 2006 ein Energiepass für Objekte erforderlich, doch in letzter Zeit war davon nichts mehr zu hören. Ab wann muss dieser Pass zwingend vorliegen, von wem kann ein solcher Pass erstellt werden und mit welchen Kosten muss gerechnet werden?
Ich habe in einer Wohnanlage den Fall, dass der Eigentümer des Erdgeschosses die Wärmedämmung der Kellerdecke fordert (10cm Styrodur) -bei der Anlage handelt es sich um einen Altbau-, die anderen Eigentümer sind gegen diese aufwendige Maßnahme. Er beruft sich auf den neuen erforderlichen Energiepass, der eine solche Dämmung wohl zwingend vorsieht. Sind die anderen Bewohner dann gezwungen der Maßnahme zuzustimmen oder gilt so etwas wie ein Bestandsschutz? Ab wann/ bis wann müsste der Wärmeschutz nachgeholt werden? Die Anlage hat nicht all zu viel Geld zu Verfügung, hohe Sonderumlagen wären nötig.
Des Weiteren fordert er an der Vorderfassade, die vor einigen Jahren saniert wurde eine Sockeldämmung. Damals war dies noch nicht vorgeschrieben und alles wurde nach den damaligen Normen fachgerecht ausgeführt, kann er jetzt so einen Sockel nachfordern gegen den Willen der restlichen Eigentümer? Auch hier verweis er auf eine nicht ausreichende Wärmedämmung für seine Erdgeschosswohnung.
Es wäre schön, wenn Sie mir bei der Beantwortung der Fragen helfen könnten. Einstweilen herzlichen Dank!
Mit freundlichen Grüssen
Sonja Heil
Antwort der
Wohnungseigentumsrecht (beratendes
Klar kann ich die Frage beantworten und zwar wie folgt:
1. Zur Geltung und zum Inkrafttreten des sog. Energiepasses
Art. 7 der Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden bestimmt, dass beim Bau, dem Verkauf oder der Vermietung von Gebäuden dem potenziellen Käufer oder Mieter vom Eigentümer ein Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz vorgelegt wird, der eine Geltungsdauer von 10 Jahren nicht überschreiten darf (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 65 ff.). Ausnahmen gelten nur für provisorische Bauten oder Baudenkmäler sowie weitere eng begrenzte Ausnahmen (Art. 7 Abs. 1 S. 4, Art. 4 Abs. 3). Allerdings sieht die EnEV ebenfalls unter §§ 16, 17 Möglichkeiten einer Befreiung wegen wirtschaftlicher Überforderung oder unbilliger Härten vor. Gemäß Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie ist der Energiepass in Gebäuden mit einer Gesamtnutzfläche von über 1.000 qm, die von Behörden oder Einrichtungen genutzt werden, die für eine größere Anzahl von Menschen öffentliche Dienstleistungen erbringen und deshalb von diesen Menschen häufig aufgesucht werden, an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle anzubringen.
Der Gesamtenergieeffizienzausweis soll es gem. Art. 7 Abs. 2 durch die Angabe von Referenzwerten dem Verbraucher ermöglichen, die Energieeffizienz des Gebäudes zu beurteilen. Ausdrücklich hat der Energiepass Empfehlungen für die Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz zu enthalten.
Die Mitgliedsstaaten haben sicherzustellen, dass der Energieausweis in unabhängiger Weise von qualifizierten und/oder zugelassenen Fachleuten ausgestellt wird (Art. 10 EU-Richtlinie 2002/91/EG v. 16.12.2002, Abl. L 1/2003, 69. Dies können alle natürlichen Personen (Architekten, Ingenieure, Handwerksmeister, etc.) und alle juristischen Personen (Verbraucherverbände, Energieversorger, etc.) sein, die eine ausreichende fachliche Qualifikation nachweisen.
Wer genau anhand welcher Kriterien als qualifizierter Fachmann gelten wird, ist noch letztlich unklar.
Gem. Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie sind deren Vorschriften bis spätestens zum 04.01.2006 in nationales Recht umzusetzen.
Die Bundesregierung hat am 12.04.2005 zu diesem Zweck dem Bundestag den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes vorgelegt, welches verabschiedet wurde und dem auch der Bundesrat am 8.7.2005 zugestimmt hat, welches somit am 08.09.2005 in Kraft getreten ist (BGBl. 2005 I, 2682; Pressemitteilung des Bundestages vom 12.04.2005; Bundesrat Drucks. 525/05).
Aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Bundestags-Neuwahl ist die Fertigung des für den Erlass der geänderten Energieeinsparverordnung (EnEV) notwendigen Referentenentwurf bislang nicht erfolgt. Es wird mit der Vorlage des Entwurfs und dem Inkrafttreten einer geänderten EnEV für Mitte/Herbst 2006 gerechnet.
2. Erforderliche Maßnahmen
Der sog. Energiepass selbst beinhaltet keine konreten Forderungen nach besonderen Wärmedämmmaßnahmen, sondern soll, wie oben dargestellt, anhand von Kennzahlen Vergleichswerte offenlegen.
Die Frage, ob und in welchem Umfang wärmegedämmt werden muss, richtet sich nach den einschlägigen öffentlich-rechtlichen und technischen Bauvorschriften (insbes. dem Energeieinsparungsgesetz und der darauf basierenden Energieeinsparungsverordnung) und nicht nach dem Energiepass. Mir ist (vorbehaltlich der Tatsache, dass natürlich kein Bau- bzw. Wärmeschutzfachmann bin) nicht bekannt, dass die Dinge, die der liebe Eigentümer fordert, erforderlich wären.
Hier dürfte, wie bei Wohnungseigentümern oftmals zu beobachten, eine gesunde Mischung von zu viel gehört und zu wenig verstanden vorliegen.
Mit freundlichen Grüßen
Rüdiger FritschRechtsanwalt
Fachanwalt für Miet- und
Wohnungseigentumsrecht
KRALL, KALKUM & PARTNER GbR
Birkenweiher 13, 42651 Solingen
Fon: 0212/22 21 0 0
Fax: 0212/22 21 0 – 40
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