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Die Bundesregierung verabschiedet am 27.06.2007 die Novelle der Energieein-sparverordnung (EnEV 2007), durch welche die konkreten Regelungen zur Beschaffung des Energieausweises festgelegt werden.
Art. 7 der Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden i.V.m. den novellierten Bestimmungen des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG) bestimmt, dass sowohl bei der Errichtung oder relevanten Änderung von Gebäuden, als auch beim Verkauf oder der Vermietung von Gebäuden dem Eigentümer bzw. dem potenziellen Käufer oder Mieter ein Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz vorzulegen ist. Der Energieausweis soll aus Gründen des Umweltschutzes und der Energieeinsparung Auskunft über die energetische Qualität eines Gebäudes geben und dabei Empfehlungen zu kostengünstigen Verbesserungen der energetischen Eigenschaften des Gebäudes (Modernisierungsempfehlungen) enthalten.
Bei Wohnungseigentumsanlagen trifft die Verpflichtung zur Beschaffung des sog. Energieausweises die Wohnungseigentümergemeinschaft als solche, wobei darauf hinzuweisen ist, dass der Energieausweis nicht wohnungsbezogen, sondern grundsätzlich gebäudebezogen erstellt wird. Gem. § 10 Abs. 6 S. 2 WEG n. F. (in Kraft ab dem 01.07.2007) stellt die Verpflichtung zur Vorlage des Energieausweises zwar eine den jeweiligen Sondereigentümer, der vermieten oder veräußern will, individuell treffende Aufgabe dar. Ausweislich der vorbezeichneten Bestimmung entspricht es jedoch gem. §§ 16 Abs. 6 S. 3, 21 Abs. 3 WEG ordnungsmäßiger Ver-waltung, wenn die Gemeinschaft durch entsprechende Beschlussfassung derartige gemeinschaftsbezogene Pflichten an sich zieht. In der Praxis dürfte wegen der Erstellung des Energieausweises für das gesamte Gebäude und nicht bezogen auf eine einzelne Wohnung es dem einzelnen Eigentümer weder zuzumuten, noch faktisch möglich sein, den Energieausweis selbst für das gesamte Gebäude erstellen zu lassen.
Auch ist darauf hinzuweisen, dass die Nicht-Vorlage des Energieausweises zivil-rechtlich negative Folgen für den Vermieter oder Veräußerer haben kann.
Wird dem potentiellen Käufer oder Erwerber eines Gebäudes der Energieausweis nicht vorgelegt, und erfolgt die Nicht-Vorlage unter Erfüllung der Voraussetzungen der arglistigen Täuschung gem. § 123 BGB, so kann der Dritte das Rechtsgeschäft anfechten bzw. ihm bleiben die Mängelrechte erhalten. Unterlässt es der potentielle Käufer oder Mieter aber grob fahrlässig, sich den Energieausweis vorlegen zu las-sen, so verliert er die hieraus ansonsten folgenden Rechte gem. §§ 442 Abs. 1 S. 1 bzw. 536b S. 2 BGB.
Öffentlich-rechtlich ist die Nicht-Vorlage der Energieausweises mit Bußgeld von bis zu 50.000,00 EUR bedroht (§ 27 EnEV, § 8 EnEG).
Die zur Umsetzung der o.g. Bestimmungen erforderliche Novellierung der Energie-einsparungsverordnung (EnEV) ist nun erfolgt.
Der Energieausweis wird für die Dauer von 10 Jahren ausgestellt und ist für Wohn-gebäude der Baujahre bis 1965 ab dem 01.07.2008 und für später errichtete Wohn-gebäude ab dem 01.01.2009 vorzulegen.
Für Nicht-Wohngebäude ist der Energieausweis ab dem 01.01.2009 vorzulegen.
Schnelle Entscheidung kann Geld sparen
Dabei kann eine schnelle Entscheidung, den Energieausweis zu beschaffen, Geld sparen.
Für alle Wohngebäude mit weniger als 5 Wohnungen, für die vor dem 01.01.77 der Bauantrag gestellt wurde und die nicht dem Anforderungsniveau der Wärmeschutz-verordnung vom 11.8.1977 genügen, soll nämlich ab dem 1.10.2008 der sog. be-darfsbezogene Energieausweis verpflichtend sein.
Der sog. verbrauchsbezogene Energieausweis orientiert sich an dem gemessenen tatsächlichen Energieverbrauch und wird daher (kostengünstig) insbesondere von den Wärmemess- und Verbrauchserfassungsunternehmen angeboten.
Der bedarfsorientierte Energieausweis orientiert sich an einer ingenieurtechnischen Aufnahme und Bewertung der Gebäudesubstanz und ist daher in der Beschaffung kostenintensiver.
Es ist damit zu rechnen, dass insbesondere bei Verkauf und Vermietung von Immo-bilien der Energieausweis mit Blick auf die aktuelle Diskussion über stetig steigende Energie- und Betriebskosten eine nicht zu unterschätzende Rolle spielen wird.
Es ist darauf hinzuweisen, dass gemäß dem vorliegenden Referentenentwurf bereits vor Inkrafttreten der EnEV 2007 ausgestellte Energieausweise gültig bleiben sollen, sofern Sie nach den Regeln der gesetzlichen Änderungen ausgestellt werden.
Quelle: RA Rüdiger Fritsch
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