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Wechselt eine Immobilie den Besitzer, denkt jeder an seine Rechte, aber kaum einer an seine Pflichten. Eine davon ist das Erstellen der Betriebskosten-Abrechnung. Wird sie vergessen, kann es richtig teuer werden. Fragt sich nur noch, wer eigentlich abrechnen muss. Dazu gibt es eine Faustregel:
Wechselt der Eigentümer während einer Abrechnungsperiode, muss der neue Eigentümer die gesamte Betriebskosten-Abrechnung erstellen. Auch für die Zeit innerhalb der Abrechnungsperiode, in der er noch gar nicht Eigentümer war.
Beispiel:
Sie haben am 1.10.2003 ein Mietshaus oder eine Eigentumswohnung gekauft. In diesem Objekt wurde bisher immer von Januar bis Dezember über die Betriebskosten abgerechnet. Sie als neuer Eigentümer müssen nun die Abrechnung für 2003 erstellen.
Ergibt sich eine Nachzahlung zu Ihren Gunsten, haben Sie Glück gehabt. Kommt unterm Strich für den Mieter ein Guthaben heraus, müssen Sie ihm diesen Betrag auszahlen – auch dann, wenn der Verkäufer die Mehrzahl der Vorauszahlungen eingestrichen hat.
Wechselt die Immobilie erst nach Ende eines Abrechnungszeitraums den Eigentümer, ist der Verkäufer noch in der Pflicht: Er muss über die Betriebskosten abrechnen und den Mietern ihre eventuellen Guthaben auszahlen.
Beispiel:
Sie wurden am 1.2.2004 als neuer Eigentümer ins Grundbuch eingetragen. Über die Betriebskosten für Januar bis Dezember 2003 wurde noch nicht abgerechnet. Für diese Abrechnung ist der Verkäufer zuständig.
Fordert Ihr neuer Mieter die Abrechnung oder sogar einen Guthabenbetrag von Ihnen, können Sie ihn an seinen bisherigen Vermieter verweisen.
Was Sie wissen müssen: Rechnet der "alte Vermieter" nicht ab, muss Ihr Mieter dennoch seine laufenden Vorauszahlungen weiter an Sie zahlen!
Der Vermieter Tipp:
Am besten, Sie sichern sich schon im Kaufvertrag das Recht, dass der Verkäufer Ihnen die vom Mieter für den laufenden Abrechnungszeitraum bereits geleisteten Vorauszahlungen überträgt bzw. verrechnen diese mit dem zu zahlenden Kaufpreis.
Quelle: http://www.kleinbuero.de/
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