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Verfügen Eheleute über eine im Miteigentum von beiden stehenden Ehewohnung, wird der Vorteil des mietfreien Wohnens in der Wohnung unterhaltsrechtlich als Wohnvorteil erhöhend berücksichtigt.
Während der Trennungszeit ist eine Vermietung oder Teilvermietung der ehelichen Wohnung nicht zuzumuten, da sonst eine mögliche Aussöhnung, dass heißt Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft erschwert werden würde.
Derjenige Ehegatte, der in der Wohnung bleibt und für den die Wohnung nun zu groß ist, muss sich während der Trennungszeit einen sogenannten angemessenen Wohnwert beim Unterhalt zurechnen lassen, der dem Mietzins für eine kleinere Wohnung entspricht.
Beispiel:
Adam zieht aus der Eigentumswohnung aus, Eva bleibt in der Wohnung.
Bedarf von Eva:
Bereinigtes Einkommen von Adam: 3.150,00 €
Bereinigtes Einkommen von
Eva: 1.350,00 €
Angemessener Wohnwert für die kleinere Wohnung 500,00 €
Bedarf der Eheleute insgesamt: 5.000,00 €
davon die Hälfte (für Eva) 2.500,00 €
Unterhaltsbedürftigkeit der Eva:
Bedarf wie oben berechnet 2.500,00 €
abzüglich Einkommen der Eva 1.350,00 €
abzüglich Wohnwert 500,00 €
Trennungsunterhaltsanspruch für Eva 650,00 €
Damit kann Eva bis zur Scheidung ihrer Ehe, obwohl sie die gemeinsame Wohnung bewohnt, noch Barunterhalt von Adam in Höhe von 650,00 € monatlich bezahlt verlangen.
Wohnt Eva auch nach der Scheidung noch in der Wohnung, so ist ihr Wohnvorteil jetzt an der tatsächlichen Größe der Wohnung zu messen.
Der Wohnvorteil entspricht jetzt einer objektiven Marktmiete. Nimmt man diese zum Beispiel mit 900,00 € an und rechnet damit entsprechend dem obigen Beispiel, so kann Eva nach der Scheidung nur noch Barunterhalt in Höhe von 450,00 € verlangen.
Quelle:
Rüdiger Fritsch
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Miet- und
Wohnungseigentumsrecht
Web: www.krall-kalkum.de
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