Darf ich einen Mieter einfach ablehnen?

!Doch, das ist tatsächlich so. Sie sollten ein paar Regeln beachten, die durch das im Sommer 2006 in Kraft getretene Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) auch für Vermieter wichtig wurden. Denn es ist jetzt jedem Vermieter untersagt, einen potenziellen Mieter wegen seiner "Rasse" oder "ethnischen Herkunft" abzuweisen.

Für Großvermieter mit über 50 Wohnungen gelten sogar verschärfte Auflagen. Sie müssen folgende Diskriminierungsmerkmale bei der Wohnungsvermietung beachten: Rasse, ethnische Herkunft, Geschlecht, Religion, Behinderung, Alter und sexuelle Identität.

Beachtet ein Vermieter die Anti-Diskriminierungstatbestände nicht, kann er von einem abgelehnten potenziellen Mieter verklagt werden. Und zwar kann dieser die Mietdifferenz verlangen, wenn er eine teurere Wohnung anmieten musste. Auch ein Schmerzensgeld ist drin. Wie hoch dieses im Schnitt ausfallen wird, lässt sich jedoch erst nach den ersten Urteilen abschätzen.

Allerdings dürfte es auch für abgelehnte Bewerber nicht ganz einfach sein, Ansprüche durchzusetzen. So muss eine Klage innerhalb von zwei Monaten nach Ablehnung eingereicht und eine Diskriminierung bewiesen werden. Dafür sind aber nur Indizien anzuführen; etwa der Umstand, dass der Interessent eine andere Hautfarbe hat. Damit ist dann bereits der Vermieter am Zug. Er muss dann nachweisen, dass die Ablehnung sachlich gerechtfertigt war.

Das geht am einfachsten, wenn Sie alle potenziellen Mieter einen Fragebogen zur Person und seinen beabsichtigten Wohnverhältnissen ausfüllen lassen. Wird diese Selbstauskunft verweigert, ist dies bereits ein sachlicher Grund, der zur Ablehnung berechtigt. Das gilt auch, wenn die Selbstauskunft unvollständig oder falsch ausgefüllt wurde. Doch Achtung: Fragen, die nichts mit dem Mietverhältnis zu tun haben – etwa Parteizugehörigkeit – , sind tabu.

Ansonsten sollten Sie alle Mietinteressenten gleich behandeln und alle zur Besichtigung einladen. Und: Machen Sie Ihre Wahl nicht angreifbar. Sprich: Geben Sie bei Ablehnung keine Begründung dafür an.

Quelle: Finanzen.net