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Brandmelder: Fluch oder Segen?
Rund 600 Menschen sterben jährlich in Deutschland an Bränden, die Mehrzahl
in Privathaushalten. Im Gegensatz zur landläufigen Meinung werden die etwa
230.000 Brände pro Jahr nicht nur durch Fahrlässigkeit verursacht. Auch
technische Defekte lösen oft Feuer aus. In beiden Fällen können vorsorgende
Maßnahmen Katastrophen verhindern und Leben retten – vor allem
Rauchwarnmelder.
In welchen Bundesländern ist eine Rauchwarnmelderpflicht vorgeschrieben?
In sieben Bundesländern gilt eine Rauchwarnmelderpflicht für private Wohnräume.
Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, die Vereinigung zur
Förderung des deutschen Brandschutzes der Berufsfeuerwehren und der Deutsche
Feuerwehrverband fordern schon lange gemeinsam, die Rauchmelderpflicht für
Privatwohnungen in die jeweiligen Landesbauordnungen aufzunehmen. Bisher sind
Hessen, Schleswig-Holstein, Rheinland-Pfalz, das Saarland, Hamburg Mecklenburg-
Vorpommern und Thüringen dieser Forderung nachgekommen. Hier ist die
Installation von Rauchwarnmeldern gesetzliche Pflicht.
Welche Vorteile entstehen durch die Ausrüstung der Wohnungen mit
Rauchmeldern für die Mieter?
Rauchwarnmelder sorgen dafür, dass ein Brand rechtzeitig bemerkt wird. Drei Viertel
aller Brandopfer werden während der Nachtruhe zwischen 23 und 7 Uhr von
Flammen und Qualm überrascht. Tödlich sind entgegen landläufiger Meinung häufig
nicht die Flammen, sondern giftige Rauchgase, die sich während der
Schwelbrandphase entwickeln. Der schrille Warnton der Rauchmelder kann in dieser
Zeitspanne lebensrettende Sekunden bescheren. Schließlich bleiben nach Ausbruch
eines Brandes im Durchschnitt vier Minuten zur Flucht. Mit den kaffeetassengroßen
Geräten lassen sich so Gefahren für Leib und Leben mit einfachen Mitteln
abwenden.
Welche Anforderungen werden an die Geräte gestellt?
Gemäß der Anwendungsnorm DIN 14676 müssen Rauchwarnmelder nach DIN EN
14604 zertifiziert sein. Zum Nachweis der Konformität mit dieser Europäischen Norm
muss eine Typprüfung durchgeführt werden. Diese Prüfung wird durch eine
unabhängige Produktzertifizierungsstelle durchgeführt. Qualitativ hochwertige Geräte
verfügen zusätzlich über eine VdS-Zertifizierung. Die Melder arbeiten mit einer
umweltfreundlichen Batterie mit bis zu zehn Jahren Lebensdauer im Normalbetrieb.
Wird die Batterie schwächer, so wird dies 30 Tage lang optisch und akustisch
signalisiert.
Was ist bei der Planung, Einbau und Instandhaltung zu beachten?
Die DIN 14676 stellt die Grundlage für Planung, Einbau und Instandhaltung von
Rauchwarnmeldern dar. Sie gilt für private Wohnungen und Räume mit
wohnungsähnlicher Nutzung und richtet sich an die für den Brandschutz zuständigen
Behörden und Sachverständigen, Planer, Hauseigentümer und Bewohner.
Danach gilt: Mindestens ein Rauchwarnmelder muss in Schlafräumen und
Kinderzimmern sowie in Fluren und Rettungswegen installiert werden.
Rauchwarnmelder sind so einzubauen und zu betreiben, dass Brandrauch frühzeitig
erkannt und gemeldet wird. Die Montage soll an der Decke und in der Raummitte
erfolgen mit mindestens 50 Zentimetern Abstand von der Wand. Küchen und
Nassräume müssen nicht zwingend ausgestattet werden. Die Ausstattungen in
Fluren, Gängen und L-förmigen Räumen sind in der Norm besonders geregelt.
Die Wartungsanforderungen der DIN 14676 schreiben vor, dass mindestens einmal
jährlich eine Sicht- und Alarmprüfung vorgenommen werden muss. Dabei ist zu
überprüfen, ob die Öffnungen zum Eindringen des Rauchs frei sind oder eine
Beschädigung des Gerätes vorliegt. Es müssen probeweise Alarm ausgelöst und
eventuell die Batterie ausgewechselt werden.
Sind die Kosten für den Rauchwarnmelder und die jährliche Wartung
umlagefähig?
Wartungs- und Instandhaltungskosten können prinzipiell als sonstige Betriebskosten
im Sinne von § 2 Nr. 17 BetrKV umgelegt werden. Das Amtsgericht Lübeck stellte als
erstes Gericht in Deutschland die Wartung von Rauchwarnmeldern in
Mietwohnungen als umlagefähig auf die Betriebskosten fest.
Rauchwarnmelder – Gemeinschaftseigentum oder Sondereigentum?
Nach dem Maßstab von § 5 Abs. 2 WEG gehören Rauchwarnmelder zum
Gemeinschaftseigentum. Sie dienen dem Bestand und der Sicherheit des ganzen
Gebäudes. Da Rauchwarnmelder Gemeinschaftseigentum sind, obliegt die Pflicht zur
Instandhaltung und Instandsetzung einschließlich der Tragung der dafür anfallenden
Kosten grundsätzlich allen Wohnungseigentümern. Rauchwarnmelder sind eine
bauliche Maßnahme. Sie kann mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.
Das Amtsgericht Ahrensburg hat am 25. September 2008 GZ: 37 C 11/08 für Recht
erkannt auch wenn die Rauchwarnmelder in den Räumen des Sondereigentums
angebracht werden, handelt es sich dabei um Gemeinschaftseigentum.
ista bietet Lösungen
Die Firma ista verfügt über 50 Jahre Erfahrung mit Geräteservice, Archivierung,
Vertragsverwaltung, Datenaustausch und jährlichen Dienstleistungen.
Geräteauswahl und Qualitätsprüfung sind hierbei von großer Bedeutung. Folgerichtig
hat sich das Unternehmen für ein hochwertiges Qualitätsprodukt aus Deutschland
entschieden. Die Geräte sind von außen verplombt, sodass Demontage,
Manipulation oder eine Veränderung des Montagepunkts des Rauchmelders immer
die Zerstörung der Plombe nach sich zieht. Sollte bei der jährlichen Überprüfung
festgestellt werden, dass die Plombe beschädigt ist, wird der Auftraggeber informiert.
Neben der Verplombung verfügt jedes Gerät über eine individuelle Seriennummer,
sodass eine eindeutige Zuordnung des Rauchmelders zum jeweiligen Raum
gewährleistet ist.
Besonders große Raucheindringungsöffnungen am Rauchmelder ermöglichen eine
problemlose Sichtprüfung vom Boden aus, ohne diesen von der Zimmerdecke
abnehmen zu müssen.
So ergeben sich kürzere, effizientere Wartungsprozesse. Die jährliche
Funktionsprüfung der Geräte findet auf Wunsch gleichzeitig mit der Ablesung der
Verbrauchswerte für Wärme und Wasser statt. Sie beinhaltet die visuelle Prüfung,
das Auslösen eines Probealarms, den Ersatz defekter Geräte sowie eine
ausführliche und damit rechtssichere Dokumentation. Mieter werden so
uneingeschränkt vor unliebsamen Überraschungen geschützt. Eine zusätzliche
Terminvereinbarung zur Jahreshauptablesung mit Mietern ist nicht notwendig. Bei
Problemen oder Störungen steht eine 24-Stunden-Hotline für Mieter zur Verfügung.
Wie können wir Sie unterstützen?
Quelle: ista Deutschland GmbH
Pfaffenweg 15
53227 Bonn
Phone +49 (0)228-40098-0
Fax +49 (0)228-40098-89
www.fumonic.de
Wir sind fachkompetent und kennen die Gesetze…
Wir verwalten seit 1969 Eigentums- und Mietwohnungen, Miet- und Geschäftshäuser zur vollen Entlastung der Eigentümer zu günstigen Konditionen, mit Kompetenz, Professionalität und Engagement. Profitieren Sie von unserer Erfahrung – wir stellen uns Ihren Ansprüchen.
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