Brandaktuell: Haushaltsnahe Dienstleistungen u. Handwerkerleistung.im Wohneigentum u. im Mietbereich

 

Bundesfachverband Wohnungs- und Immoblienverwalter e.V.

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Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen im Wohneigentum und im Mietbereich

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat eine Erörterung für die Anwendung des § 35a EStG für die Geltendmachung eines Steuerabzugs bei haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen und Dienstleistungen sowie Handwerkerleistungen veröffentlicht (BMF, Schreiben vom 3. November 2006, IV C 4 – S 2296b – 60/06).

Darin werden folgende Erörterungen gegeben:

Haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG
Hierzu gehören nur Tätigkeiten, die nicht zu den handwerklichen Leistungen i. S. d. § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG zählen. Dies sind z. B.:
– Reinigung der Wohnung (z. B. durch Angestellte einer Dienstleistungsagentur oder einen selbstständigen Fensterputzer),
– Gartenpflegearbeiten (z. B. Rasenmähen, Heckenschneiden). 

Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG
Die Steuerabzugsmöglichkeit gilt sowohl für regelmäßig vorzunehmende Renovierungsarbeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts vorgenommen werden, als auch für Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen, deren Durchführung i. d. R. nur von Fachkräften erfolgt. Voraussetzung ist aber, dass diese Arbeiten den inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen betreffen.
Auch Kontrollaufwendungen (z. B. Gebühren für den Schornsteinfeger oder für die Kontrolle von Blitzschutzanlagen) sind begünstigt. Gleiches gilt für die Wartung von Hausanschlüssen, soweit die Aufwendungen die Zuleitungen zum Haus oder zur Wohnung betreffen.

Wichtig:
Handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme sind nicht begünstigt.

1. Wohnungseigentümergemeinschaft als Anspruchsberechtigte
Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann den Steuerabzug geltend machen, sofern sie Arbeitgeber eines Beschäftigungsverhältnisses bzw. Auftraggeber einer haushaltsnahen Dienstleistung oder handwerklichen Leistung ist.
Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass
– in der Jahresabrechnung die im Kalenderjahr unbar gezahlten Beträge nach den begünstigten haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen und Dienstleistungen jeweils gesondert aufgeführt sind,

– der Anteil der steuerbegünstigten Kosten (Arbeits- und Fahrtkosten) ausgewiesen ist und

-der Anteil des jeweiligen Wohnungseigentümers anhand seines Beteiligungsverhältnisses individuell errechnet wurde.

Handlungsbedarf für Wohnungseigentumsverwalter
Ist zur Wahrnehmung der Aufgaben und Interessen der Wohnungseigentümergemeinschaft ein Verwalter bestellt, so hat dieser durch Bescheinigung einen Nachweis über den Anteil des jeweiligen Wohnungseigentümers zu führen. Dies bedeutet, dass in der Jahresabrechnung eine gesonderte Aufführung der Aufwendungen zu erfolgen hat bzw. durch die genannte Bescheinigung nachzuweisen ist. Bei wiederkehrenden Dienstleistungen (z. B. Reinigung des Treppenhauses, Gartenpflege) sind die in der Jahresabrechnung ausgewiesenen, für den Veranlagungszeitraum geleisteten, Vorauszahlungen maßgebend.

2. Mieter als Anspruchsberechtigter
Ein Mieter kann die Steuerermäßigung in den Fällen geltend machen, in denen die von ihm zu zahlenden Nebenkosten Beträge umfassen, die für ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis, für haushaltsnahe Dienstleistungen oder für handwerkliche Tätigkeiten geschuldet werden.

Handlungsbedarf für Vermieter und Mietverwalter
Der Anteil der vom Vermieter unbar gezahlten Aufwendungen sollte aus der Jahresabrechnung hervorgehen oder durch eine Bescheinigung des Vermieters bzw. dessen Verwalters nachgewiesen werden.

Nachweis der Zahlungen
Das Entgelt der erbrachten Leistungen muss stets unbar auf das Konto des Leistungserbringers gezahlt und durch einen Beleg des Kreditinstituts (bzw. Kontoauszug bei Lastschrifteinzug) nachgewiesen werden. Barzahlungen werden nicht anerkannt.

Problematische Regelung für den Verwalter
Das BMF weist in seiner Erörterung darauf hin, dass für Wohnungseigentümergemeinschaften und Mieter die Steuervergünstigung „in allen offenen Fällen ab dem Veranlagungszeitraum 2003 anzuwenden“ ist, sofern es um die Anwendung des § 35a Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 EStG geht (also bei haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen oder haushaltsnahen Dienstleistungen im Haushalt des Steuerpflichtigen). Für Kalenderjahre bis einschließlich 2006 kann der Anteil der steuerbegünstigten Arbeitskosten an den Aufwendungen per Schätzung ermittelt werden.

Als Datei zum Herunterladen erhalten Sie eine Arbeitshilfe der im BFW angesiedelten ARGE Unternehmerische Verwalter.

ARBEITSHILFE DER ARGE 

 

Anwendungsschreiben BMF vom 03.11.2006 

Empfehlungen des Steuerfachausschusses

Gesetzliche und andere Neuregegelungen zum 1. Januar 2007

Zu Ihrer Information gesetzliche und andere Änderungen, die am 01. Januar 2006 in Kraft treten.

Neuregelungen

Empfehlungen

1. Für die Änderungen der Jahresabrechnung bzw. zum Ausstellen der Bescheinigung den Kontenplan den Erfordernissen anpassen.

2. Die entsprechenden Rechnungssteller anschreiben und die dargestellten Differenzierungen in den Rechnungen für 2006 anfordern sowie darauf hinweisen, dass ab 2007 unabdingbar notwendig.

3. Sofern möglich für 2006 die Umbuchungen und/oder Schätzungen vorzunehmen.

4. Für die Schätzung kann herangezogen werden, dass eine kurzfristige Befragung innerhalb des Verbandes zeigte, dass bei der Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen der Anteil für Lohn, Fahrt- und Maschinenkosten zwischen 75 und 85 % liegt.
Ein anderes Hilfsmittel könnte folgendes Buch sein:
Baukosten 2006 Instandsetzung, Umnutzung, Modernisierung, Sanierung
Hubert Wingen Verlag, 18. Auflage 2006 , ISBN 3-8028-0549-6 (in diesem Buch sind über 2000 Bauteilkostenwerte aus abgerechneten Bauvorhaben dargestellt)
Preis: 24,50 €

5. Bei Ausweisung der Beträge in der Jahresabrechnung bzw. Bescheinigung unbedingt auf die steuerliche Würdigung/Rechtsberatung verzichten.

 

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