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Forderung nach Einbeziehung von Wohnungseigentümergemeinschaften erfüllt. Wohnungseigentümergemeinschaften können selbst Auftraggeber von haushaltsnahen Dienstleistungen und handwerklichen Leistungen sein, so dass für den einzelnen Wohnungseigentümer die Steuerermäßigung möglich wird. Dies regelt ein Anwendungsschreiben des Bundesfinanzministeriums zu haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen oder Dienstleistungen im Sinne des § 35a EStG. Besteht ein Beschäftigungsverhältnis zu einer Wohnungseigentümergemeinschaft (z. B. bei Reinigung und Pflege von Gemeinschaftsräumen) oder ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft Auftraggeber der haushaltsnahen Dienstleistung bzw. der handwerklichen Leistung, kommt gemäß Anwendungsschreiben für den einzelnen Wohnungseigentümer eine Steuerermäßigung in Betracht, wenn in der Jahresabrechnung die im Kalenderjahr unbar gezahlten Beträge nach den begünstigten haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen und Dienstleistungen jeweils gesondert aufgeführt sind. Gleichzeitig muss der Anteil der steuerbegünstigten Kosten (Arbeits- und Fahrtkosten) ausgewiesen und der Anteil des jeweiligen Wohnungseigentümers anhand seines Beteiligungsverhältnisses individuell errechnet werden. Wie es in dem Schreiben weiter heißt, gilt diese Regelung auch, wenn die Wohnungs-eigentümergemeinschaft zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Interessen einen Verwalter bestellt hat. In diesen Fällen ist der Nachweis durch eine Bescheinigung des Verwalters über den Anteil des jeweiligen Wohnungseigentümers zu führen.
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