Das GEG fasst die Bestimmungen des bisherigen Energieeinspargesetzes, der Energieeinsparverordnung (EnEV) und des EEWärmeG zusammen. Die wichtigsten Änderungen ergeben sich für den Neubau von Wohn- und Gebäudeimmobilien.
Für Bestandsimmobilien ändert sich nur wenig. Im Wesentlichen bleibt es bei den bisherigen Vorgaben der EnEV. Neu ist:
- Künftig ist in Energieausweisen auch die Kohlendioxidemission des Gebäudes anzugeben.
- Ab dem Jahre 2026 dürfen grundsätzlich keine (neuen oder erneuerten) Ölheizungen und Kohleheizungen mehr in Betrieb genommen werden.
- Bei Verkauf und größeren Sanierungen von Ein- und Zweifamilienhäusern ist eine obligatorische energetische Beratung des Käufers/Eigentümers vorgeschrieben.
- Die Pflichtangaben in Immobilienanzeigen wurden in § 87 GEG auch auf Immobilienmakler ausgeweitet, indem diese die in § 87 Abs 1 Ziff. 1 bis 5 GEG genannten Angaben zum Energieausweis in Immobilienanzeigen machen müssen.