Haben die Mietvertragsparteien vereinbart, dass der Mieter die Betriebskosten zu zahlen hat, so muss der Vermieter nach § 556 Abs. 3 BGB jährlich über die Nebenkosten abrechnen. Die Abrechnung muss dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitgeteilt werden. Doch gilt dies auch nach Beendigung des Mietverhältnisses?..................