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Das Amtsgericht Frankfurt a M. hatte keine Gnade mit einem Mieter, der durch das Fenster in die Wohnung seiner Mitmieterin gegen ihren Willen eingestiegen ist und dieses Verhalten mit dem bayrischen Brauch des "Fensterlns" rechtfertigen wollte. Das Amtsgericht hat die fristlose Kündigung des Vermieters aufgrund dieses Ereignisses für wirksam erachtet. Nach Auffassung des Amtsgerichts, die sicherlich in Süddeutschland auf Kritik stößt, gilt nächtliches Einsteigen mittels Leiter in die Wohnung einer Mitmieterin gegen deren Willen zumindest nicht in Hessen als Bestandteil eines kulturellen Erbes, das in anderen Landesteilen, wie Bayern, gebräuchlich ist.
Bayrische Landsleute sollten sich daher vor Benutzung der Leiter vergewissern, dass sie sich dabei innerhalb ihrer eigenen Landesgrenzen aufhalten.
Erstellt am: 04.06.2001
Verfasser: Peter Schönberger
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