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Die Inzidenzstufe O liegt vor, wenn die Sieben-Tages-Inzidenz von höchstens zehn seit fünf Kalendertagen nicht überschritten ist. Die Rückstufung auf Inzidenzstufe 1 erfolgt, wenn der Grenzwert (zehn) an acht aufeinanderfolgenden Tagen überschritten wird.
Gern. § 18 Abs. 5 CoronaSchVO kommt es hierbei auf den Wert des Kreises bzw. der kreisfreien Stadt an.
Dies bedeutet konkret: Wohnungseigentümerversammlungen können bei Vorliegen der Inzidenzstufe O ohne die Beschränkungen des § 18 CoronaSchVO mit unbegrenzter Anwesenheit durchgeführt werden und stehen auch nicht unter der Bedingung, dass die Beschlüsse nicht elektronisch oder im schriftlichen Verfahren gefasst werden können; also keine Anzeigepflicht ab 25 Personen, kein Hygienekonzept ab 100 Personen und überhaupt keine Testpflicht mehr; Maske und Abstand nur noch als Empfehlung.
Soweit noch die Inzidenzstufe 1 anzuwenden ist, gibt es keine neuen Änderungen: Bis 25 Personen frei, über 25 Personen Anzeigepflicht an das Ordnungsamt, ab 100 Personen Hygienekonzept und ab 250 Personen Testpflicht; möglicherweise aber auch schon im Rahmen des Hygienekonzeptes für 100 bis 250 Personen; im Übrigen Abstandspflicht und Maskenpflicht außerhalb der Sitzplätze sowie besondere Rückverfolgbarkeit (Sitzplan).
Quelle RA. Brandt: https://frey-schaefer-brandt.de
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