Dämmung der obersten Geschossdecke / Dämmung des Dachbodens – Frist 31.12.2011

In Gebäuden, in denen das Dach z.B. aufgrund zu geringer Höhe nicht ausgebaut werden kann oder soll, der Dachraum aber zugänglich ist, schreibt die Energieeinsparverordnung die nachträgliche Dämmung von bisher ungedämmten, obersten Geschossdecke vor. Der Wärmedurchgangskoeffizient (U-Wert) darf einen Wert von 0,24 W/m2 K nicht überschreiten.

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