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Mit Kenntnis des Vermieters vom Schlüsseleinwurf in seinen Briefkasten hat er die Mietsache zurückerhalten. Dabei ist unerheblich, ob das Mietverhältnis noch weiterläuft oder der Vermieter rücknahmebereit ist. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach dem Ende eines gewerblichen Mietverhältnisses über eine Halle nebst Lagerbüro in Westfalen klagte der Vermieter unter anderem auf Zahlung von Schadensersatz wegen angeblicher Mängel und Schäden an der Mietsache. Die Mieterin hielt die Forderung für verjährt. Die Mieterin hatte die Schlüssel zum Objekt am 31.12.2020 in den Hausbriefkasten des Vermieters geworfen. Dies wies dieser mit Schreiben vom 07.01.2021 zurück, da das Mietverhältnis noch bis zum 30.04.2021 laufe. Im August 2021 hatte der Vermieter schließlich die Schadensersatzforderung gerichtlich geltend gemacht. Das Landgericht Siegen wies die Klage zurück, da der Anspruch verjährt sei. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung des Vermieters.
Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Der Schadensersatzanspruch sei verjährt. Die sechsmonatige Verjährungsfrist des § 548 Abs. 1 BGB sei spätestens am 08.01.2021 in Lauf gesetzt worden. Denn unstreitig habe die Mieterin die Schlüssel am 31.12.2020 in den Hausbriefkasten des Vermieters geworfen und das Mietobjekt verlassen. Darin sei eine vollständige Besitzaufgabe zu sehen. Am 07.01.2021 habe der Vermieter die Schlüssel im Briefkasten vorgefunden. Folglich habe die Verjährungsfrist am 08.06.2021 geendet.
Darauf, dass das Mietverhältnis noch nicht beendet und der Vermieter nicht rücknahmebereit war, komme es nach Ansicht des Oberlandesgerichts nicht an. Denn der Vermieter habe ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme vom Schlüsseleinwurf die Möglichkeit gehabt, die Mietsache zu untersuchen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.12.2023
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)
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