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Die Unterzeichnung des Protokolls der Wohnungseigentümerversammlung ist in
§ 24 Abs. 6 WEG geregelt. Danach ist die Niederschrift von dem
Versammlungsvorsitzenden (Versammlungsleiter) und einem Wohnungseigentümer
sowie – falls ein Verwaltungsbeirat bestellt ist – auch von dessen
Vorsitzenden oder seinem Vertreter zu unterschreiben.
In der Regel erfolgt die Unterzeichnung des Protokolls daher durch den
Verwalter (Versammlungsleiter), den Vorsitzenden des Beirates sowie einen
weiteren Miteigentümer (der selbstverständlich auch Beiratsmitglied sein
kann).
Abweichende Regelungen können jedoch individuell in der
Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung getroffen worden sein. Diese ist
daher für eine vollständige Beantwortung der Frage mit heranzuziehen.
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