Vollmachtserteilung in der Eigentümerversammlung – Prüfungsfrage bei der IHK an eine/n Verwalter/in

Beispiel
ET 1 übergibt an ET 2 eine Vollmacht zur ETV.
Die ETV hat 10 Tagesordnungspunkte
ET 1 gibt für die TOP 2, 5, 6 und 10 jeweils vor, dass mit NEIN abzustimmen ist
ET 2 stimmt allerdings bei jedem TOP mit JA ab
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Frage 1: Darf er das?
Frage 2: Wie verhält sich der Verwalter, der vom Inhalt der Vollmacht von ET 1 Kenntnis hat.
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Antwort zu 1: ET 2 kann abstimmen, wie er möchte.
Antwort zu 2: Der Verwalter muss in der Niederschrift eintragen/aufnehmen so wie die Abstimmung erfolgt, gleich welche Vorgaben ggf. auf einer Vollmacht gemacht werden.

Begründung zu 1:
Die Vollmacht ist eine einseitige Willenserklärung, welche der Vollmachtnehmer nicht annehmen und auch nicht beachten muss in Bezug auf gemachte Vorgaben.
Dies ergibt sich aus dem § 167 BGB – Erteilung der Vollmacht, dort heißt es:
(1) Die Erteilung der Vollmacht erfolgt durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder dem Dritten, dem gegenüber die Vertretung stattfinden soll.
(2) Die Erklärung bedarf nicht der Form, welche für das Rechtsgeschäft bestimmt ist, auf das sich die Vollmacht bezieht.

Hinweis:
ET 2 könnte von ET 1 im Innenverhältnis schadensersatzpflichtig gemacht werden, gegenüber der GdWE entfaltet sein Verhalten keine Wirkung.