Egal ob Ferienwohnung oder Wohngemeinschaft, die Untervermietung ist eine beliebte Form, um überschüssigen bzw. nicht gebrauchten Wohnraum nutzbar zu machen. Wer sich zudem bei der Untervermietung geschickt anstellt, kann sich damit einen schönen Nebenverdienst erwirtschaften. Doch was ist mit den Einnahmen aus der Untervermietung? Müssen diese in der Steuererklärung angegeben werden? Muss man also auf Einnahmen einer Untervermietung Steuern zahlen?
Muss man auf Einnahmen einer Untervermietung Steuern zahlen?
Wer mit seiner Untervermietung Mieteinnahmen (Mietzins und Nebenkostenvorauszahlungen) erzielt, muss diese im Rahmen seiner Steuererklärung als Einnahmen in der Anlage V (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) angeben. Diese Pflicht ergibt sich aus § 21 Abs. 1 des Einkommenssteuergesetzes (EStG).
Die Pflicht zur Angabe bedeutet aber noch nicht, dass eine Steuerschuld entsteht und der Untervermieter damit Steuern zahlen muss. Vielmehr hat er nur einen Gewinn zu versteuern. Stehen den Mieteinnahmen nämlich höhere Kosten aus der Untervermietung gegenüber, macht der Untervermieter einen Verlust. Dieser Verlust führt zu einer Steuerersparnis. Denn der Verlust wird auf das sonstige Einkommen des Steuerpflichtigen angerechnet und verringert somit das steuerpflichtige Einkommen.
Zu den Kosten, die von den Mieteinnahmen abgezogen werden können, gehören etwa die selbst gezahlte Miete, Betriebskosten-Nachzahlungen oder Renovierungs- bzw. Instandhaltungskosten.
Besondere Freigrenze bei vorübergehender Untervermietung
Wer seine selbst genutzte Eigentumswohnung oder Einfamilienhaus vorübergehend vermietet, für den bestehen besondere Regelungen. Bleiben nämlich die Einnahmen aus der Untervermietung unter 520 € im Jahr, wird von der Versteuerung abgesehen. Man braucht in diesem Fall die Einnahmen noch nicht mal in der Steuererklärung angeben. Voraussetzung ist aber, dass die Untervermietung nur vorübergehend ist (siehe: R 21.2 Abs. 1 der Einkommenssteuer-Richtlinien 2012).
R 21.2 EStR 2012
1) Werden Teile einer selbst genutzten Eigentumswohnung, eines selbst genutzten Einfamilienhauses oder insgesamt selbst genutzten anderen Hauses vorübergehend vermietet und übersteigen die Einnahmen hieraus nicht 520 Euro im VZ, kann im Einverständnis mit dem Stpfl. aus Vereinfachungsgründen von der Besteuerung der Einkünfte abgesehen werden. Satz 1 ist bei vorübergehender Untervermietung von Teilen einer angemieteten Wohnung, die im Übrigen selbst genutzt wird, entsprechend anzuwenden.