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Bauliche Maßnahmen
Wenn ein Spitzboden unterhalb des Daches gemeinschaftliches Eigentum war, obwohl er
nur über ein – darunter belegenes – Sondereigentum zu begehen war, so ändert sich dieser
Zustand auch durch den Ausbau dieses Spitzbodens zu einem Vollgeschoss nicht. Durch
einen Umbau von gemeinschaftlichem Eigentum entsteht wieder gemeinschaftliches
Eigentum.
Ein Anspruch des Umbauenden auf ein Sondernutzungsrecht an den neu geschaffenen
Räumlichkeiten im Dachgeschoss besteht. Ein Gemeingebrauch gemäß § 13 Abs. 2 WEG
würde den Umbauenden übervorteilen und den Miteigentümern einen unangemessenen
Vorteil verschaffen, der ihnen unter Berücksichtigung der bisherigen einseitigen
Investitionen des Umbauenden in den Um- und Ausbau des Dachgeschosses und unter
Berücksichtigung der gegenseitigen Absprachen und Interessenlage nicht zustehen kann
(§ 10 Abs. 2 S. 3 WEG).
Umbau, Einräumung eines Sondernutzungsrechts
OLG Frankfurt, Urteil vom 08.03.2016, 6 U 23/15, ZMR 2017, 657
Anmerkung:
Mit Beschluss vom 19.01.2017, V ZR 95/16 hat der BGH die Nichtzulassungsbeschwerde
zurückgewiesen: „Der Senat hat zwar noch nicht entschieden, ob und unter welchen Umständen ein
Anspruch aus § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG auf Einräumung eines dinglich wirkenden Sondernutzungsrechts
an einer in der Teilungserklärung nicht vorgesehenen Fläche eine Ausgleichszahlung an die nachteilig
betroffenen Wohnungseigentümer erforderlich machen kann. Diese Frage ist vorliegend aber nicht
entscheidungserheblich. Anders als in den bislang entschiedenen Fällen, in denen eine solche Zahlung
angesprochen worden ist (BGH, Urteil vom 05.12.2003, V ZR 447/01, ZMR 2004, 206 = NJW 2004,
1798, 1800; BGH, Urteil vom 14.11.2014, V ZR 118/13, ZMR 2015, 320 = NJW 2015, 2027 Rn. 21),
wurden die Beklagten nicht davon überrascht, dass die tatsächliche Bauausführung von der
Teilungserklärung abweicht. Nachdem sie ihre Zustimmung zu den von dem Kläger durchgeführten
Umbauten auch nicht von einer Ausgleichszahlung abhängig gemacht haben, kommt ein Anspruch auf
eine solche von vornherein nicht in Betracht.“
Quelle: Dr. O. Riecke
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