Streitfall Treppenhaus, Mietertipp: Schuhregale und Bilder verboten, Kinderwagen erlaubt

(18.10.2012) Hausflure und Treppen sind für die Mieter eines Hauses ein wichtiger Teil ihres Wohnumfeldes. Sie dienen als Zugang zu den Wohnungen und im Falle eines Feuers als erster Rettungsweg, so das VG Düsseldorf (Az. 25 K 7918/08). Hausflure und Treppen sind Gemeinschaftsflächen. Dennoch betrachten viele Mieter sie als Teil der eigenen Wohnung. Sie stellen dort Kinderwagen, Garderoben oder Schuhregale auf. Damit versperren sie oft den Weg. Ärger mit dem Vermieter und Mitmietern ist damit programmiert.

Grundsätzlich sind Garderoben, Schuhe, Schränke, Gardinen, Bilder oder Blumenkübel nicht im Treppenhaus erlaubt, so das OLG Hamm in seinem Beschluss vom 4. Dezember 2008 (Az. 15 Wx 198/08). Sie gehören in die Wohnung. Darauf weist der Verband norddeutscher Wohnungsunternehmen e.V. hin.

Der Mieter muss ein ohne Genehmigung des Vermieters im Treppenhaus aufgehängtes Bild entfernen, so das AG Köln (AZ: 220 C 27/11).

Ein Kinderwagen darf nach Auffassung des LG Berlin (Az. 63 S 487/08) im Treppenhaus abgestellt werden. Der Vermieter kann auch das Abstellen eines Rollators – einer Gehilfe oder eines Stützapparates – im Treppenhaus des Mehrfamilienhauses grundsätzlich nicht untersagen. Der Mieter muss das Gerät aber an einem geeigneten Platz zusammenklappen, so das LG Hannover in seinem Urteil vom 17. Oktober 2005 (Az. 20 S 39/05).

VNW-Pressesprecher Dr. Peter Hitpaß:

„Flure und Treppen dienen allen Bewohnern gemeinsam. Deshalb sind hier gegenseitige Rücksichtnahme und eine vorherige Abstimmung mit dem Vermieter erforderlich. Entscheidend dabei sind die Platzverhältnisse. So muss der Fluchtweg frei bleiben. Auch müssen die Mitmieter zu ihrem Briefkasten gelangen können.“

(Quelle: http://www.ibr-online.de / vnw Verband norddeutscher Wohnungsunternehmen)