In der ab dem 19. Oktober 2021 gültigen Fassung
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Auf Grund von § 32 in Verbindung mit § 28 Absatz 1, § 28a Absatz 1, 3 bis 6, § 28b Ab-
satz 5, § 73 Absatz 1a Nummer 6 und 24 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000
(BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 16 des Gesetzes
vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) geändert, § 28a Absatz 1, 4 bis 6 durch Artikel 1
Nummer 17 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) eingefügt, § 28a Ab-
satz 3 durch Artikel 1 Nummer 2c des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370) geän-
dert, § 28b Absatz 5 durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I
S. 802) eingefügt, § 32 durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I
S. 802) neu gefasst, § 73 Absatz 1a Nummer 6 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 26 des Geset-
zes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) und § 73 Absatz 1a Nummer 24 zuletzt durch Arti-
kel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) geändert worden sind, so-
wie von § 11 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021
(BAnz AT 08.05.2021 V1) und § 13 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes vom 14. Ap-
ril 2020 (GV. NRW. S. 218b), der durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 25. März
2021 (GV. NRW. S. 312) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesund-
heit und Soziales:
§ 1
Zielsetzung, Schutzmaßstab
(1) Zur Fortsetzung der erfolgreichen Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie, zur Begren-
zung eines erneuten Anstiegs der Infektionszahlen und insbesondere zur weiteren Gewährleis-
tung ausreichender medizinischer Versorgungskapazitäten werden mit dieser Verordnung
Maßnahmen angeordnet, die die Infektionsgefahren wirksam und zielgerichtet eindämmen.
(2) Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sollen die Regelungen dieser
Verordnung im Zusammenwirken mit dem fortschreitenden Schutz der Bevölkerung durch
das Impfen und der Eigenverantwortung der Bürgerinnen und Bürger Rahmenbedingungen
für das öffentliche und private Leben setzen, die vor allem geimpften und genesenen Personen
wieder eine weitgehend uneingeschränkte Nutzung von gesellschaftlichen, kulturellen, sozia-
len und sportlichen Angeboten und Einrichtungen ermöglichen und so eine größtmögliche
Normalisierung aller sozialen, gesellschaftlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Lebensbe-
reiche ermöglichen. Dabei sind andererseits ein Wiederanstieg der Infektionszahlen und die
daraus resultierenden gesundheitlichen Gefahren nachhaltig zu begrenzen und vor allem ein-
schneidendere Schutzmaßnahmen auch in Zukunft entbehrlich zu machen.
(3) Das Maß der mit dieser Verordnung angeordneten Schutzmaßnahmen orientiert sich ins-
besondere an der Anzahl der in Bezug auf die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) in
ein Krankenhaus aufgenommenen Personen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Ta-
gen. Weitere Indikatoren sind die Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-
CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen, die verfügbaren intensivmedizini-
schen Behandlungskapazitäten, der Anteil der intensivpflichtigen COVID-19-Fälle an der
ITS-Kapazität, die Anzahl der gegen COVID-19 geimpften Personen, die Zahl der Todesfälle,
die Altersstruktur der Infizierten sowie die Entwicklung des R-Wertes.
§ 2
Allgemeine Grundregeln, Begriffsbestimmungen
(1) Jede in die Grundregeln des Infektionsschutzes einsichtsfähige Person ist verpflichtet, sich
so zu verhalten, dass sie sich und andere keinen unangemessenen Infektionsgefahren aussetzt.
Hierzu sind die allgemeinen Verhaltensregeln zu Abstand, Hygiene und Masken (sogenannte
AHA-Regeln) möglichst umfassend in allen Lebensbereichen einzuhalten. Die Anlage zu die-
ser Verordnung enthält hierzu grundlegende Verhaltensregeln. Auch im Freien wird das Tra-
gen einer Maske empfohlen, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen
nicht eingehalten werden kann, insbesondere in Warteschlangen und Anstellbereichen sowie
unmittelbar an Verkaufsständen, Kassenbereichen oder ähnlichen Dienstleistungsschaltern.
(2) Von Angeboten und Einrichtungen, die für Kunden- oder Besucherverkehre geöffnet sind,
sind die in der Anlage zu dieser Verordnung unter Nummer II festgelegten verbindlichen Hy-
giene- und Infektionsschutzregelungen verpflichtend umzusetzen. Für Angebote und Einrich-
tungen des öffentlichen Personenverkehrs können abweichende eigene Infektionsschutzkon-
zepte erstellt werden. Die zuständigen Behörden können zusätzliche oder abweichende Vor-
gaben anhand der konkreten Situation des Einzelfalls machen.
(3) Für Einrichtungen, in denen in Innenräumen Veranstaltungen mit mehr als 100 Personen
ohne feste Sitzplätze durchgeführt werden sollen, sowie für Clubs, Diskotheken und ähnliche
Einrichtungen ist der zuständigen unteren Gesundheitsbehörde (Gesundheitsamt) vor der erst-
maligen Öffnung ein einrichtungsbezogenes Hygienekonzept vorzulegen, das insbesondere
die in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Aspekte gewichtet und Maßnahmen zur
wirksamen Minimierung des Ansteckungsrisikos festlegt.
(4) Bei der Durchführung von Tätigkeiten der Angehörigen der Heilberufe mit Approbation
und sonstiger Personen, die zur Ausübung der Heilkunde gemäß § 1 des Heilpraktikergesetzes
befugt sind, sollen die jeweils aktuell geltenden Empfehlungen und Richtlinien des Robert
Koch-Instituts beachtet werden. Dasselbe gilt für zur Versorgung erforderliche Tätigkeiten
der ambulanten Pflege und der Betreuung im Sinne des Fünften, des Achten, des Neunten und
des Elften Buches Sozialgesetzbuch. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales
kann zum Schutz der besonders vulnerablen Gruppen weitergehende und von den nachfolgen-
den allgemeinen Regelungen abweichende rechtliche Vorgaben sowie Besuchs- und Schutz-
konzepte für medizinische Einrichtungen, Alten- und Pflegeeinrichten, Einrichtungen der Be-
hindertenhilfe und Sozialhilfe sowie Sammelunterkünfte für Flüchtlinge erlassen.
(5) Für Betriebe, Unternehmen, Behörden und andere Arbeitgeber können sich über diese
Verordnung hinausgehende Vorgaben zum Infektionsschutz aus den Vorschriften des Arbeits-
schutzes, insbesondere der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung des Bundesministeriums
für Arbeit und Soziales vom 25. Juni 2021 (BAnz AT 28.06.2021 V1) in der jeweils gelten-
den Fassung ergeben. Soweit Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber nach § 2 Absatz 1 Satz 3 der
SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung bei der Gefährdungsbeurteilung und der Ausgestal-
tung der betrieblichen Arbeitsschutzmaßnahmen einen ihnen bekannten Impf- oder Gene-
sungsstatus der Beschäftigten berücksichtigen können, sollen die Regelungen dieser Verord-
nung für immunisierte Personen als Orientierungsmaßstab berücksichtigt werden. Weiterge-
hende Pflichten aus anderen einschlägigen Rechtsvorschriften und aus konkreten behördli-
chen Anordnungen bleiben unberührt.
(6) Für den Betrieb von Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen und Schulen gel-
ten die besonderen Regelungen der Coronabetreuungsverordnung.
(7) Die Kirchen und Religionsgemeinschaften stellen für Versammlungen zur Religionsaus-
übung eigene Regelungen auf, die ein dieser Verordnung vergleichbares Schutzniveau sicher-
stellen. Diese Regelungen treten für den grundrechtlich geschützten Bereich der Religionsaus-
übung an die Stelle der Bestimmungen dieser Verordnung und sind den zuständigen Behörden
auf Anforderung zu übermitteln. Kirchen und Religionsgemeinschaften, die keine solchen Re-
gelungen aufstellen, unterfallen auch für Versammlungen zur Religionsausübung den Bestim-
munen dieser Verordnung. Die Rechte der nach § 5 zuständigen Behörden zu Anordnungen
im Einzelfall bleiben unberührt.
(8) Immunisierte Personen im Sinne dieser Verordnung sind vollständig geimpfte und gene-
sene Personen gemäß den Regelungen von § 1 Absatz 3, § 2 Nummer 1 bis 5, § 3 und § 7 der
COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT
08.05.2021 V1). Getestete Personen im Sinne dieser Verordnung sind Personen, die über ein
nach der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung bescheinigtes negatives Ergebnis eines
höchstens 48 Stunden zurückliegenden Antigen-Schnelltests oder eines von einem anerkann-
ten Labor bescheinigten höchstens 48 Stunden zurückliegenden PCR-Tests verfügen. Schüle-
rinnen und Schüler gelten außerhalb der Ferienzeiten (11. bis 24. Oktober 2021) aufgrund ih-
rer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen als getestete Personen. Kinder bis zum
Schuleintritt sind ohne Vornahme eines Coronatests getesteten Personen gleichgestellt.
(9) Veranstaltung im Sinne der nachfolgenden Regelungen ist ein zeitlich und örtlich begrenz-
tes und geplantes Ereignis mit einer definierten Zielsetzung oder Absicht in der Verantwor-
tung einer Veranstalterin oder eines Veranstalters, an dem eine Gruppe von Menschen gezielt,
gegebenenfalls auch aufgrund gesetzlicher oder satzungsmäßiger Veranlassung, als Mitwir-
kende oder Besuchende teilnimmt. Die bloße gleichzeitige Inanspruchnahme von dauerhaften
Einrichtungen (Besuch von Museen, Bibliotheken, Zoologischen Gärten und so weiter) durch
mehrere Personen ist keine Veranstaltung in diesem Sinne; dasselbe gilt für öffentliche Wah-
len und Aufstellungsversammlungen hierzu, Gerichtsverhandlungen sowie Angebote der me-
dizinischen Versorgung wie Impfangebote, Blutspendetermine und ähnliches.
§ 3
Maskenpflicht
(1) An folgenden Orten ist mindestens eine medizinische Maske (sogenannte OP-Maske) zu
tragen:
1. in Fahrzeugen des öffentlichen Personennah- oder -fernverkehrs einschließlich der entgelt-
lichen oder geschäftsmäßigen Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen samt Taxen
und Schülerbeförderung sowie innerhalb anderer geschlossener Fahrzeuge (Bahnen,
Schiffe, Flugzeuge und so weiter) und
2. in Innenräumen, in denen mehrere Personen zusammentreffen, soweit diese Innenräume –
mit oder ohne Eingangskontrolle – auch Kundinnen und Kunden beziehungsweise Besu-
cherinnen und Besuchern zugänglich sind.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann auf das Tragen einer Maske ausnahmsweise verzichtet
werden
1. in Privaträumen bei ausschließlich privaten Zusammentreffen,
2. in ambulanten und stationären Wohn- und Betreuungsangeboten für ältere Menschen und
Menschen mit Behinderungen und stationären Einrichtungen der Sozialhilfe, soweit kein
direkter Kontakt mit nicht vollständig geimpften oder genesenen Bewohnerinnen und Be-
wohnern besteht, sowie in Wohnangeboten der Kinder- und Jugendhilfe,
3. in Haft- und Arresträumen von Justizvollzugseinrichtungen und vergleichbaren Einrichtun-
gen,
4. bei der Berufsausübung in Innenräumen, Fahrzeugen und ähnlichem, wenn
a) der Mindestabstand von 1,5 Metern sicher eingehalten wird oder
b) ausschließlich immunisierte Beschäftigte zusammentreffen oder
c) an festen Arbeitsplätzen oder in festen Teams ausschließlich immunisierte oder getes-
tete Beschäftigte zusammentreffen, sofern nicht aus Gründen des Arbeitsschutzes (zum
Beispiel wegen Tätigkeiten mit hohem Aerosolausstoß) das Tragen von Masken gebo-
ten ist,
5. in gastronomischen Einrichtungen an festen Sitz- oder Stehplätzen,
6. von Gästen und Beschäftigten in Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen sowie
bei Tanzveranstaltungen einschließlich privater Feiern mit Tanz, wenn im jeweiligen Hygi-
enekonzept keine abweichenden Regelungen getroffen sind und der Zutritt nur immunisier-
ten oder getesteten Personen erlaubt ist, wobei abweichend von § 2 Absatz 8 Satz 2 ein
PCR-Test oder ein höchstens sechs Stunden zurückliegender Antigen-Schnelltest erforder-
lich ist,
7. in Bildungseinrichtungen und Kultureinrichtungen sowie bei Veranstaltungen und Ver-
sammlungen, Tagungen, Messen und Kongressen an festen Sitz- oder Stehplätzen, wenn
entweder die Plätze einen Mindestabstand von 1,5 Metern haben oder alle Personen immu-
nisiert oder getestet sind,
7a. bei Verkaufs- und Beratungsgesprächen im Rahmen einer Dienstleistungserbringung oder
in Handelsgeschäften, wenn alle beteiligten Personen immunisiert oder getestet sind und
einen Abstand von 1,5 Metern einhalten,
8. in Einsatzsituationen von Sicherheitsbehörden, Feuerwehr, Rettungsdienst und Katastro-
phenschutz sowie des Abschiebungshaft-, Maßregel- und Justizvollzugs,
9. wenn das zur Ermöglichung einer Dienstleistung oder ärztlichen Behandlung erforderlich
ist,
10. zur notwendigen Einnahme von Speisen und Getränken,
10a. in sonstigen Fällen, wenn das Ablegen der Maske nur wenige Sekunden dauert,
11. bei der Kommunikation mit einem gehörlosen oder schwerhörigen Menschen,
12. beim Tanzen, während der Sportausübung, soweit dies für die Sportausübung erforderlich
ist, sowie bei anderen Tätigkeiten, die nur ohne das Tragen einer Maske ausgeübt werden
können (Spielen von Blasinstrumenten und ähnliches),
13. von immunisierten oder getesteten Personen beim gemeinsamen Singen, wobei für getes-
tete Personen abweichend von § 2 Absatz 8 Satz 2 ein PCR-Test oder ein höchstens sechs
Stunden zurückliegender Antigen-Schnelltest erforderlich ist,
14. von Inhaberinnen und Inhabern sowie Beschäftigten von Einrichtungen, die für Kunden-
oder Besucherverkehre geöffnet sind, wenn das Tragen der Maske durch gleich wirksame
Schutzmaßnahmen (Abtrennung durch Glas, Plexiglas oder ähnliches) ersetzt wird,
15. bei Gruppenangeboten in geschlossenen Räumen für bis zu 20 Teilnehmende in der Kin-
der- und Jugendarbeit sowie bei Eltern-Kind-Angeboten,
16. bei touristischen Busreisen sowie Kinder- und Jugend- sowie Familienerholungsfahrten
von öffentlichen und freien Trägern der Kinder- und Jugendhilfe an festen Sitzplätzen,
wenn alle Teilnehmenden immunisiert oder getestet sind,
17. auf behördliche oder richterliche Anordnung,
18. von Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können; das Vorliegen
der medizinischen Gründe ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen, welches auf
Verlangen vorzulegen ist.
(3) Kinder bis zum Schuleintritt sind von der Verpflichtung zum Tragen einer Maske ausge-
nommen. Soweit Kinder vom Schuleintritt bis zum Alter von 13 Jahren aufgrund der Pass-
form keine medizinische Maske tragen können, ist ersatzweise eine Alltagsmaske zu tragen.
(4) Personen, die eine Verpflichtung zum Tragen einer Maske nicht beachten, sind von der
Nutzung der betroffenen Angebote, Einrichtungen und Dienstleistungen durch die für das An-
gebot, die Einrichtung oder Dienstleistung verantwortlichen Personen auszuschließen.
§ 4
Zugangsbeschränkungen, Testpflicht
(1) Der Zugang als Besucher zu Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen, besonderen
Wohnformen der Eingliederungshilfe und ähnlichen Einrichtungen, stationären Einrichtungen
der Sozialhilfe sowie Sammelunterkünften für Flüchtlinge ist nur immunisierten oder geteste-
ten Personen gestattet.
(2) Die folgenden Einrichtungen, Angebote und Tätigkeiten dürfen aufgrund der vorliegenden
Erkenntnisse über die in § 1 Absatz 3 genannten Faktoren nur noch von immunisierten oder
getesteten Personen in Anspruch genommen, besucht oder ausgeübt werden:
1. Veranstaltungen einschließlich Versammlungen im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes
im öffentlichen Raum, insbesondere in Bildungs-, Kultur-, Sport- und Freizeiteinrichtun-
gen, unter Nutzung von Innenräumen, Messen und Kongresse in Innenräumen sowie alle
Sport- und Wellnessangebote sowie vergleichbare Angebote in Innenräumen,
2. Veranstaltungen im Freien mit gleichzeitig mehr als 2 500 aktiv Teilnehmenden, Besuche-
rinnen und Besuchern oder Zuschauenden (Großveranstaltungen) unter Ausnahme von sol-
chen Versammlungen im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes, bei denen voraussichtlich
die Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern sichergestellt ist,
3. körpernahe Dienstleistungen unter Ausnahme von medizinischen oder pflegerischen
Dienstleistungen,
4. Betriebskantinen, Schulmensen und vergleichbaren Einrichtungen bei der Nutzung durch
Personen, die nicht unmittelbar dem Betrieb oder der Einrichtung angehören, wenn diese
Nutzung sich nicht auf das bloße Abholen von Speisen und Getränken beschränkt,
5. alle sonstigen gastronomischen Angebote in Innenräumen, wenn die Nutzung sich nicht auf
das bloße Abholen von Speisen und Getränken beschränkt,
6. Beherbergungsbetriebe, wobei von nicht immunisierten Personen bei der Anreise und er-
neut nach jeweils weiteren vier Tagen ein Test vorzulegen ist,
7. touristische Busreisen, wobei von nicht immunisierten Personen bei der Anreise und erneut
nach jeweils weiteren vier Tagen ein negativer Testnachweis vorzulegen ist, sowie
8. Kinder- und Jugend- sowie Familienerholungsfahrten von öffentlichen und freien Trägern
der Kinder- und Jugendhilfe, wobei von nicht immunisierten Personen bei der Anreise und
erneut nach jeweils weiteren vier Tagen ein negativer Testnachweis vorzulegen oder ein
gemeinsamer beaufsichtigter Selbsttest durchzuführen ist,
9. betriebserlaubnispflichtige stationäre Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe im Sinne
der § 45 ff. des Achten Buches Sozialgesetzbuch, wobei Kinder und Jugendliche von die-
ser Regelung ausgenommen sind und nicht immunisierte Beschäftigte mindestens alle zwei
Tage einen negativen Testnachweis vorzulegen oder einen beaufsichtigten Selbsttest
durchzuführen haben.
Die vorstehenden Regelungen gelten auch für Beschäftigte, ehrenamtlich eingesetzte und an-
dere vergleichbare Personen, die in den genannten Bereichen tätig sind und dabei Kontakt zu
Gästen, Kundinnen und Kunden oder Nutzerinnen und Nutzern der Angebote haben. Bei
ihnen kann die Testpflicht für den Bereich der Berufsausübung auch durch eine dokumen-
tierte und kontinuierliche Teilnahme an einer zweimal wöchentlichen Beschäftigtentestung
nach § 4 der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung erfüllt werden. Satz 1 gilt nicht für die
in § 3 Absatz 2 Nummer 8 aufgeführten Fälle und wenn der gesundheitliche Zustand der Per-
son eine Testung nicht zulässt. Satz 1 Nummer 5 und 6 gilt nicht für die Übernachtung und
gastronomische Versorgung von Berufskraftfahrerinnen und Berufskraftfahrern auf Rastanla-
gen und Autohöfen.
(3) Bei folgenden Angeboten müssen nicht immunisierte Personen unter den sonstigen Vo-
raussetzungen des Absatzes 2 abweichend von § 2 Absatz 8 Satz 2 über einen PCR-Test oder
einen höchstens sechs Stunden zurückliegenden Antigen-Schnelltest verfügen:
1. Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen sowie Tanzveranstaltungen einschließ-
lich privater Feiern mit Tanz,
2. Bordellen, Prostitutionsstätten, Swingerclubs und ähnlichen Einrichtungen sowie bei der
Erbringung und Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen außerhalb von Einrichtungen.
Für Personen, die an den in Satz 1 genannten Angeboten nur im Rahmen ihrer Berufsaus-
übung teilnehmen und während der gesamten Dauer ihrer Teilnahme mindestens eine medizi-
nische Maske tragen, gilt abweichend von Satz 1 auch für diese Angebote die Testpflicht nach
Absatz 2.
(4) Bei Großveranstaltungen mit Zuschauern auf Steh- oder Sitzplätzen (Sportveranstaltun-
gen, Konzerten, Musikfestivals und ähnlichem) darf oberhalb einer absoluten Zahl von 5 000
Zuschauenden die zusätzliche Auslastung bei höchstens 50 Prozent der über 5 000 Personen
hinausgehenden regulären Höchstkapazität liegen. Davon abweichend dürfen bei Großveran-
staltungen unter freiem Himmel auch oberhalb einer absoluten Zahl von 5 000 Zuschauenden
die Sitzplätze vollständig belegt werden, wenn die Veranstalterin oder der Veranstalter sicher-
stellt, dass außerhalb der Sitz- und Stehplätze die Verpflichtung zum Tragen einer mindestens
medizinischen Maske (sogenannte OP-Maske) besteht.
(5) Die Nachweise einer Immunisierung oder Testung sind beim Zutritt zu in den Absätzen 1
bis 3 genannten Einrichtungen und Angeboten von den für diese Einrichtungen und Angebote
verantwortlichen Personen oder ihren Beauftragten zu kontrollieren. Deshalb sind bei der In-
anspruchnahme oder Ausübung dieser Einrichtungen, Angebote und Tätigkeiten der jeweilige
Immunisierungs- oder Testnachweis und ein amtliches Ausweispapier mitzuführen und auf
Verlangen den jeweils für die Kontrolle verantwortlichen Personen vorzuzeigen. Bei Schüle-
rinnen und Schülern ab 16 Jahren wird außerhalb der Ferien (11. bis 24. Oktober 2021) der
Immunisierungs- oder Testnachweis durch eine Bescheinigung der Schule ersetzt. Kinder und
Jugendliche unter 16 Jahren gelten aufgrund ihres Alters als Schülerinnen und Schüler und
benötigen außerhalb der Ferien (11. bis 24. Oktober 2021) weder einen Immunisierungs- oder
Testnachweis noch eine Schulbescheinigung. Personen, die den erforderlichen Nachweis und
bei stichprobenhaften Überprüfungen den Identitätsnachweis nicht vorzeigen, sind von der
Nutzung oder Ausübung der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Angebote, Einrichtungen,
Veranstaltungen und Tätigkeiten durch die für das Angebot, die Einrichtung oder Veranstal-
tung verantwortlichen Personen auszuschließen. Wenn eine Zugangskontrolle bei Veranstal-
tungen im Freien aufgrund des Veranstaltungscharakters nicht erfolgen kann, haben die für
die Veranstaltung verantwortlichen Personen auf das Erfordernis eines Negativtestnachweises
in Einladungen und durch Aushänge hinzuweisen und nachweislich stichprobenartige Über-
prüfungen durchzuführen. Hochschulen haben ein Zugangskonzept zu erstellen, das durch ein
System von mindestens stichprobenartigen Überprüfungen eine möglichst umfassende Kon-
trolle aller Veranstaltungsteilnehmenden sicherstellt. Das Konzept ist der örtlichen Ordnungs-
behörde auf Verlangen vorzulegen. Personen, die bei diesen Kontrollen den erforderlichen
Nachweis und ihren Identitätsnachweis nicht vorzeigen, sind von der Teilnahme an der Ver-
anstaltung durch die verantwortlichen Personen auszuschließen.
(6) Bei Sitzungen kommunaler Gremien, Bildungsangeboten, Angeboten der Kinder- und Ju-
gendarbeit und Sportangeboten für Kinder und Jugendliche kann ein nach Absatz 2 bestehen-
des Testerfordernis durch einen gemeinsamen beaufsichtigten Selbsttest erfüllt werden; bei
Veranstaltungen an mehreren aufeinanderfolgenden Tagen mit einem festen Personenkreis ge-
nügt dabei ein mindestens zweimal wöchentlicher Test. Die zuständige Behörde kann zudem
für soziale, medizinische und therapeutische Einrichtungen und Angebote, bei denen ein nied-
rigschwelliger Zugang angebotsspezifisch erforderlich ist, Ausnahmen von den Regelungen
des Absatzes 2 zulassen.
(7) Nicht immunisierte Beschäftigte, die mindestens fünf Werktage hintereinander aufgrund
von Urlaub und vergleichbaren Dienst- oder Arbeitsbefreiungen nicht gearbeitet haben, müs-
sen am ersten Arbeitstag nach dieser Arbeitsunterbrechung dem Arbeitgeber einen Negativ-
testnachweis (Testung nach § 3, § 3a oder §§ 5 ff. der Corona-Test-und-Quarantäneverord-
nung beziehungsweise höchstens 48 Stunden zurückliegende Einreisetestung gemäß § 5 der
Coronavirus-Einreiseverordnung vom 30. Juli 2021 (BAnz AT 30.07.2021 V1) in der jeweils
geltenden Fassung) vorlegen oder vor oder bei Beginn der Arbeitsaufnahme am ersten Ar-
beitstag einen dokumentierten beaufsichtigten Test im Rahmen der Beschäftigtentestung nach
§ 4 der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung durchführen; Absatz 5 Satz 3 gilt entspre-
chend. Erfolgt die Arbeitsaufnahme im Homeoffice, gilt die Verpflichtung nach Satz 1 für
den ersten Tag, an dem die Arbeit im Betrieb oder an sonstigen Einsatzorten außerhalb der ei-
genen Häuslichkeit stattfindet.
§ 5
Festlegung, Aufgaben und Kompetenzen der zuständigen Behörden
(1) Zuständige Behörden im Sinne dieser Verordnung sind die nach § 28 Absatz 1 des Infekti-
onsschutzgesetzes in Verbindung mit § 6 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes zustän-
digen örtlichen Ordnungsbehörden. Sie werden bei ihrer Arbeit von den unteren Gesundheits-
behörden und im Vollzug dieser Verordnung von der Polizei im Rahmen der Amts- und Voll-
zugshilfe unterstützt.
(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung gehen widersprechenden und inhaltsgleichen All-
gemeinverfügungen der nach Absatz 1 zuständigen Behörden vor; Absatz 3 bleibt unberührt.
Unbeschadet davon bleiben die zuständigen Behörden befugt, im Einzelfall auch über diese
Verordnung hinausgehende Schutzmaßnahmen anzuordnen; dies gilt ausdrücklich auch für
Beschränkungen des Zugangs zu Versammlungen zur Religionsausübung auf immunisierte
und getestete Personen. Soweit Regelungen im Wege der Allgemeinverfügung getroffen wer-
den sollen, bedarf diese des Einvernehmens des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und So-
ziales.
(3) Ausnahmen von Geboten und Verboten dieser Verordnung können die zuständigen Behör-
den eigenständig nur in den ausdrücklich in dieser Verordnung vorgesehenen Fällen erteilen.
Weitergehende Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Ministeriums für Ar-
beit, Gesundheit und Soziales.
§ 6
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrigkeiten werden gemäß § 73 Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes mit ei-
ner Geldbuße bis zu 25 000 Euro geahndet.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 in Verbindung mit §§ 32, 28
Absatz 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 2 Absatz 3 eine dort genannte Einrichtung ohne vorherige Vorlage des gefor-
derten Hygienekonzeptes öffnet,
2. entgegen § 3 trotz Verpflichtung keine Maske trägt,
3. entgegen § 4 Absatz 1 bis 3 an einem dort genannten Angebot teilnimmt oder eine dort ge-
nannte Einrichtung nutzt oder besucht, ohne immunisiert zu sein oder über den geforderten
Testnachweis zu verfügen,
4. entgegen § 4 Absatz 5 einen fremden oder gefälschten Test- oder Immunisierungsnachweis
verwendet, um ein Angebot zu nutzen oder durchzuführen,
5. entgegen § 4 Absatz 5 als verantwortliche Person die erforderlichen Kontrollen der Test-
und Immunisierungsnachweise nicht sicherstellt oder nicht immunisierten oder nicht getes-
teten Personen entgegen § 4 Absatz 1 bis 3 Zugang zu einer Einrichtung oder einem Ange-
bot gewährt,
6. entgegen § 4 Absatz 7 als Beschäftigte oder Beschäftigter nach der Arbeitsunterbrechung
den Testnachweis nicht vorlegt beziehungsweise den Test im Rahmen der Beschäftigtentes-
tung nicht durchführt oder als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber die Kontrolle der Testnach-
weise beziehungsweise die Testdurchführung nicht sicherstellt,
ohne dass es zusätzlich einer Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung auf Grund
dieser Verordnung bedarf. Satz 1 gilt nur, soweit nicht gemäß § 5 Absatz 3 reduzierte Schutz-
maßnahmen in Kraft gesetzt sind.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 6 in Verbindung mit §§ 32, 28 Ab-
satz 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer
vollziehbaren Anordnung zuwider gegen eine andere, nicht in Absatz 2 genannte Regelung
dieser Verordnung verstößt. Die Vollziehbarkeit solcher Anordnungen der örtlichen Ord-
nungsbehörden, der Polizei und der Bundespolizei besteht unmittelbar kraft Gesetzes (für die
örtlichen Ordnungsbehörden: § 28 Absatz 3 in Verbindung mit § 16 Absatz 8 des Infektions-
schutzgesetzes; für die Polizei und die Bundespolizei: § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der
Verwaltungsgerichtsordnung).
§ 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Evaluation
(1) Diese Verordnung tritt am 20. August 2021 in Kraft und mit Ablauf des 29. Oktober 2021
außer Kraft.
(2) Die Landesregierung überprüft die Erforderlichkeit und Angemessenheit der Regelungen
fortlaufend und passt die Regelungen insbesondere dem aktuellen Infektionsgeschehen und
den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen zum Verlauf der Covid-19-Pandemie an. Stei-
gen die relevanten Parameter erheblich an, können weitergehende Schutzmaßnahmen auch
kurzfristig angeordnet werden, ohne dass ein Vertrauen auf den Bestand der Regelungen die-
ser Verordnung geschützt ist.
Düsseldorf, den 17. August 2021
Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen
Karl-Josef L a u m a n n
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