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Die im gemeinschaftlichen Eigentum stehende Balkon-/Terrassenabdichtung ist schadhaft und muss erneuert werden. Durch diese Maßnahme muss der bis dato optisch in Ordnung scheinende, im Sondereigentum stehende Fliesenbelag entfernt werden. Wer trägt die Kosten für die Wiederherstellung des Fliesenbelags?
Der betroffene Sondereigentümer muss die Entfernung seines Fliesenbelages dulden, wenn die darunter gelegene Abdichtung instandgesetzt werden muss. Diese Duldungspflicht ergibt sich aus § 14 Ziff. 4. WEG. Dort ist jedoch auch normiert, dass der „hierdurch entstehende Schaden“ zu ersetzen ist. Das bedeutet, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft zur Wiederherstellung des Fliesenbelages verpflichtet ist.
Ausnahmsweise kann etwas anderes gelten, wenn der Fliesenbelag bauseits nicht vorhanden war und durch den betreffenden Wohnungseigentümer aufgebracht wurde. Erfolgte in einem solchen Fall die Aufbringung ohne Genehmigung der übrigen Miteigentümer, sollten diese auf der Beseitigung des Fliesenbelages durch den Sondereigentümer bestehen. Erfolgte die Ausstattung mit Genehmigung der Wohnungseigentümer, kommt es auf den Inhalt der damaligen Genehmigung / Beschlussfassung an.
Die Kosten der Wiederherstellung des Fliesenbelages sind allgemeine Kosten der Verwaltung im Sinne von § 16 Abs. 2 WEG, so dass auch der betroffene Wohnungseigentümer mit seinem Anteil daran beteiligt ist.
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