Haben Sie das gewusst? Vermieter dürfen die Kosten für angemietete Rauchwarnmelder nicht auf die Mieter umlegen.

Ein Vermieter, der die gesetzlich vorgeschriebenen Rauchwarnmelder für eine Wohnung nicht kauft, sondern mietet, kann diese Kosten nicht an die Mieter weitergeben. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) im Mai 2022. Die Mietkosten für die Rauchwarnmelder zählen nicht zu den Betriebskosten, die normalerweise über die Betriebskostenabrechnung auf die Mieter umgelegt werden dürfen. Laut BGH sind diese Mietkosten als „verdeckte Anschaffungskosten“ zu werten, die vom Vermieter selbst getragen werden müssen.

Quelle: (Az.: VIII ZR 379/20)