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Die WEG hat keine Beschlusskompetenz, Ablaufprotokolle für ihre Versammlung zu erstellen. Das Protokoll wird daher grundsätzlich als reines Ergebnisprotokoll erstellt. Das LG Berlin hat z.B. in einer Entscheidung aus dem Jahre 2009 (Urteil v. 07.10.2009, Az. 85 S 101/08 WEG) entschieden, dass der Verwalter zur Erstellung von Wort- oder Ablaufprotokollen weder nach dem Gesetz dazu verpflichtet ist noch schuldet und auch eine Weigerung solche Protokolle zu erstellen, nicht als Pflichtverletzung angesehen werden kann. Die Niederschrift der Versammlung muss lt. § 24 Abs. 6 WEG schriftlich erfolgen. Sie muss vom Vorsitzenden der Versammlung, einem Eigentümer unterschrieben sein. Es können daher nur Eigentümer/rinnen als Protokollunterzeichner/innen gewählt werden. Grundsätzlich haben die Nieder-schrift und ihre Unterzeichnung keine konstitutive Bedeutung für den Beschluss, das heißt, der Beschluss ist auch ohne Protokoll gültig.
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