Gelbe Tonne darf nicht im öffentlichen Straßenraum stehen

Verwaltungsgericht HannoverUrteil vom 25.07.2024
– 7 A 5135/23 –

Kein Anspruch auf eine Ausnahmeregelung

Gelbe Tonnen sind grundsätzlich auf dem Privatgrundstück unterzubringen. Einzig vor und nach dem Entleeren dürfen sie kurzfristig auf der Straße stehen. Dies hat das Verwaltungsgericht Hannover entschieden und die Klage einer Hauseigentümerin abgewiesen.

Einer Hauseigentümerin hatte die Stadt verklagt, weil sie ihr die begehrte Sondernutzungserlaubnis für das Abstellen zweier gelber 240-Liter-Tonnen für Leichtverpackungen im öffentlichen Straßenraum verwehrt hatte.

Gelbe Tonnen sind grundsätzlich auf privaten Flächen unterzubringen

Die Klage hatte keinen Erfolg. Zur Begründung führte die Kammer aus, die beklagte Landeshauptstadt habe zu Recht darauf verwiesen, dass solche Tonnen im Hinblick darauf, dass diese wegen des Inhalts regelmäßig ein eher geringes Gewicht aufweisen, grundsätzlich auf privaten Flächen unterzubringen seien; lediglich für den Zeitraum unmittelbar vor und nach deren Leerung dürften sie – wenn nötig – auf Gehwegen abgestellt werden. Im vorliegenden Fall seien für das Gericht keine Besonderheiten festzustellen gewesen, die im Falle der Klägerin einen Anspruch auf eine Ausnahmeregelung begründen könnten. Eine entsprechende Besonderheit sei auch nicht dadurch begründet, dass die Tonnen aus dem Innenhof durch das Treppenhaus über mehrere Treppenstufen zur Leerung transportiert werden müssten. Gegen das Urteil können die Beteiligten einen Antrag auf Zulassung der Berufung beim Niedersächsischen OVG stellen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.08.2024
Quelle: Verwaltungsgericht Hannover, ra-online (pm/ab)