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Ein einzelner Wohnungseigentümer kann gegenüber dem Verwalter keine Auskunfts- und Rechenschaftsansprüche geltend machen. Dazu befugt ist nach neuem Recht nur die Wohnungseigentümergemeinschaft. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Eigentümerin einer in Hessen liegenden Wohnung klagte im Jahr 2022 gegen die ehemalige Verwalterin auf Einsichtnahme in Kontoauszüge für die Jahre 2018 bis 2020. Das Amtsgericht Fulda wies die Klage ab, da die Klägerin seiner Auffassung nach nicht befugt sei, den Anspruch geltend zu machen. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der Klägerin.
Das Landgericht Frankfurt a.M. bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Ein Anspruch auf Einsichtnahme der Kontoauszüge bestehe nicht. Nach nunmehr anzuwendenden Recht bestehen Rechtsbeziehungen der Eigentümer, jedenfalls auf Leistung, mit dem Verwalter nicht mehr. Derartige Ansprüche gegen den Verwalter könne nur noch von der Wohnungseigentümergemeinschaft geltend gemacht werden.
Soweit die übrigen Wohnungseigentümer kein Interesse an einem Vorgehen gegen den Verwalter haben, führe dies nach Ansicht des Landgerichts nicht dazu, dass die Klägerin die Ansprüche selbst geltend machen könne. Insoweit müsse sie Beschlüsse der Gemeinschaft herbeiführen und im Falle der Ablehnung gegebenenfalls im Wege der Beschlussersetzungsklage gegen den Verband vorgehen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.03.2023
Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/WuM 2022, 752/rb)
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