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Die Durchführung einer Eigentümerversammlung werktags ab 15 Uhr ist verkehrsüblich und zumutbar
Versammlungen, die erst abends beginnen, verlaufen oft zäh und wenig ergebnisorientiert.
Eine Eigentümerversammlung z. B. an einem Werktag um 17.00 Uhr durchzuführen ist verkehrsüblich und zumutbar. Nach einem Beschluss des Oberlandesgerichts Köln kann es sogar zulässig sein, eine Versammlung um 15 Uhr abzuhalten (Az. 16 WX 168/04). Z. B. war auch an einem Karfreitag eine Versammlung, die um 16.00 Uhr begann, ebenfalls nicht beanstandet worden (OLG Schleswig NJW-RR 1987, 1362 [OLG Schleswig 06.04.1987 – 2 W 144/]).”
Es ist einem Wohnungs- oder Teileigentümer grundsätzlich zuzumuten, wegen Wohnungseigentümerversammlungsterminen z. B. einen halben Tag Urlaub zu nehmen oder etwas vor dem üblichen Arbeitsende den Feierabend einzuleiten.
Auch der BVI (Bundesfachverband der Immobilienverwalter) empfiehlt einen Beginn für eine ‚Eigentümerversammlung ab 16 Uhr. Zitat: „Auch Berufstätigen dürfte eine Teilnahme möglich sein. Wenn dann noch alle Beteiligten eine Portion Disziplin mitbringen, steht einer erfolgreichen Eigentümerversammlung nichts im Wege.“
Nachstehend ein Auszug aus der Informationsbroschüre „Die Wohnungseigentümerversammlung“ vom Bundesministerium der Justiz. Hier können Sie die Broschüre herunterladen:
„Der Zeitpunkt für die Wohnungseigentümerversammlung muss angemessen, also zumutbar sein. Grundsätzlich wird die Versammlung an einem Werktag ab 15.00 Uhr für zumutbar gehalten. Der Einberufende hat bei der Festsetzung des Termins darauf zu achten, möglichst jedem Wohnungseigentümer die Teilnahme zu ermöglichen. Das gilt insbesondere bei kleineren Gemeinschaften. Wenn die Mehrheit der Eigentümer berufstätig ist, kann eine Einberufung für den frühen Nachmittag unangemessen sein.“
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