BFH: Keine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen oder haushaltsnahe Dienstleistungen bei Barzahlung der Rechnung

zu BFH, Urteil vom 20.11.2008 – VI R 14/08; VI R 22/08

Die Barzahlung einer Rechnung aus der Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen schließt die entsprechenden Aufwendungen von der Steuerermäßigung nach § 35a EStG aus. Dies hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 20.11.2008 entschieden, teilt das Gericht aktuell mit (Az.: VI R 14/08). Gleiches gilt bei Barzahlung einer Rechnung aus der Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen (BFH, Urteil vom 20.11.2008, Az.: VI R 22/08).

Rechtlicher Hintergrund

Nach § 35a EStG ermäßigt sich für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, die tarifliche Einkommensteuer auf Antrag um 20 Prozent, höchstens 600 Euro (ab 2009 sind es 1.200 Euro), der Aufwendungen, sofern diese nicht anderweitig abziehbar sind. Voraussetzung für die Steuerermäßigung ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Handwerkerleistung erfolgt ist.

Voraussetzung der bankmäßigen Dokumentation legitim

Die in der Vorschrift geforderte bankmäßige Dokumentation des Zahlungsvorgangs ist nach Auffassung des BFH eine folgerichtige Ausgestaltung der gesetzgeberischen Zielsetzung, die Schwarzarbeit im Privathaushalt zu bekämpfen. Dieser am Gemeinwohl orientierte Zweck des in den Gesetzmaterialien eindeutig als Lenkungsnorm bezeichneten § 35a EStG rechtfertige verfassungsrechtlich die Ungleichbehandlung unbarer und barer Zahlungsvorgänge. Auch gegen die allgemeine Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG verstoße das Erfordernis unbarer Zahlung nicht. Denn selbst ohne eigenes Bankkonto könne der Steuerpflichtige die formellen Voraussetzungen des § 35a EStG erfüllen, indem er den Rechnungsbetrag bei einem Kreditinstitut einzahle und sodann unbar auf das Konto des Leistungserbringers überweise.

Gleiches gilt bei Barzahlung von haushaltsnahen Dienstleistungen

Mit den gleichen Erwägungen hat der BFH außerdem in einem weiteren Urteil vom 20.11.2008 (Az.: VI R 22/08) auch bei Barzahlung einer Rechnung aus der Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung verneint.

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