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Gemäß Bekanntmachung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz am 27.07.2022 im Bundesanzeiger „BAnz AT 27.07.2022 B1“ ändern sich die Richtlinien für die Förderung energetischer Maßnahmen erheblich zu Lasten der geförderten Maßnahmen. Das betrifft insbesondere auch Wohnungseigentümergemeinschaften, die energetische Sanierungsmaßnahmen an ihrem Bestandsobjekt durchführen, etwa Dacherneuerung, Fassadendämmung, neue Fenster sowie Gesamtmaßnahmen.
Die wichtigsten Änderungen:
Der iSFP-Bonus für längerfristige Sanierungsprogramme (5 % Zuschlag) wird ersatzlos gestrichen.
Die Effizienzhaus-Förderung erfolgt nur noch über einen Kredit mit Tilgungszuschuss (in Höhe der obigen Prozentsätze, KfW-Förderung), nicht mehr über eine Zuschussförderung.
Die Änderungen der Wohngebäudeförderung sind ab 28.07.2022 in Kraft getreten, gelten also für alle Fördermaßnahmen, die ab dem 29.07.2022 beantragt werden. Fördermaßnahmen, die bis einschließlich 28.07.2022 beantragt wurden, werden noch nach der alten Richtlinie „BEG WG vom 07.12.2021 (BAnz AT 25.01.2022 B1)“ gefördert.
Im Übrigen gelten die allgemeinen Grundsätze:
Förderung nur, wenn der Förderantrag vor Beginn der Baumaßnahme gestellt wird und ein zugelassener „Energieeffizienz-Experte“ (Ziff. 9.3 der Förderrichtlinien) für die Beantragung der Förderung und Begleitung des Vorhabens eingebunden wird, www.energie-effizienz-experten.de.
Die Förderfähigkeit von Einzelmaßnahmen oder Maßnahmenpaketen hängt in der Regel von technischen Voraussetzungen ab, die über die Vorgaben des GEG (vormals EnEV) hinausgehen. Es ist daher zu prüfen, ob der Förderbetrag über die zusätzlich erforderlichen Aufwendungen für die Förderung hinausgeht. Im Hinblick auf die Liquidität ist zu berücksichtigen, dass der Zuschuss-Förderbetrag bei Einzelmaßnahen in der Regel erst ca. 10 Wochen nach Fertigstellung der Maßnahme, Vorlage der Rechnungen und Einreichung durch den Energieberater bei der BAFA an die WEG zurückfließt, so dass ggf. für eine Zwischenfinanzierung der Mehraufwendungen Sorge zu tragen ist, etwa durch einen Beschluss über die vorübergehende Inanspruchnahme der Erhaltungsrücklage.
Für WEG-Verwalter ist wichtig, dass die Mitglieder der Eigentümergemeinschaften zeitnah über die Fördermöglichkeiten bzw. deren Änderungen informiert werden, damit ggf. noch zielführende Beschlussanträge gestellt werden können.
Für weitere Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Quelle: Thomas Brandt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
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