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Der konkrete Fall:
In einer Eigentümerversammlung wird beschlossen, uneinbringliche Hausgeldzahlungen von rd. 24.000,00 nicht als Sonderumlage auf die Eigentümer umzulegen, sondern vorerst aus der Instandhaltungsrücklage zu entnehmen. Drei Wohnungseigentümer fechten diesen Beschluss an.
Worum geht es?
Die Rücklage hat den Zweck, notwendige größere Reparaturen des Gemeinschaftseigentums zu sichern. Umstritten ist, ob man sie auch für andere Maßnahmen verwenden darf. Im Wesentlichen wird vertreten, dass dies nur möglich ist, wenn die vorhandene Rücklage eine angemessene Höhe übersteigt.
eine eiserne Reserve verbleibt.
Wie entscheidet das OLG München?
Das Gericht gibt den anfechtenden Eigentümern teilweise Recht. Die Rücklage ist grundsätzlich nur für größere Instandsetzungen und Reparaturen zu verwenden. Es widerspricht ihrem Zweck, wenn die Rücklage für andere Aufgaben in Anspruch genommen wird. Damit widerspricht die anderweitige Verwendung der Rücklage grundsätzlich auch gegen die Grundsätze der ordnungsmäßigen Verwaltung.
Nur ausnahmsweise kann eine Verwendung zur Deckung eines Wohngeldausfalls zulässig sein. Dann müssten die vorhandenen Mittel eine angemessene Höhe der Instandhaltungsrücklage übersteigen. In jedem Fall müsste aber eine eiserne Reserve erhalten bleiben. Wie diese (zahlenmäßig) zu bestimmen ist, ist einzelfallabhängig. Das Gericht nennt folgende Faktoren:
Zustand, Alter und Reparaturanfälligkeit der Anlage
Absehbare Instandsetzungsmaßnahmen und deren Kosten
Aussichten, Wohngeldrückstände doch noch einzutreiben
Aussichten, Rücklage wieder aufzufüllen
(OLG München, Beschl. v. 20.12.2007 – 34 Wx 76/07; 34 Wx 076/07)
Quelle: www.friesrae.de
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