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Eine vorsorgliche Beschlussanfechtung sämtlicher Beschlüsse einer Eigentümerversammlung bei nicht rechtzeitiger Übersendung des Protokolls führt nach neuem WEG-Recht regelmäßig nicht mehr zu einer kostenmäßigen Privilegierung des Klägers, weil dieser durch Einsichtnahme in die Beschlusssammlung Kenntnis von den gefassten Beschlüssen erlangen kann. Der Verwalter ist nach § 24 Abs. 7, 8 WEG verpflichtet, eine Beschlusssammlung zu führen. Nach § 24 Abs. 7 Satz 7 WEG hat er die Eintragungen unverzüglich zu erledigen und mit Datum zu versehen. Dabei gilt, dass eine Eintragung nach einer Woche bereits nicht mehr unverzüglich ist. Jeder Eigentümer hat damit die verlässliche Möglichkeit, bereits wenige Tage nach der Eigentümerversammlung nachzuprüfen, welche Beschlüsse gefasst wurden, und muss nicht mehr auf das Protokoll warten (LG München I, Beschluss vom 6.2.2008 1 T 22613/07).
Quelle: www.spatz-koeln.de
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