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Die Wohnungseigentümer können einen einzelnen Wohnungseigentümer im Rahmen der Jahresabrechnung ausschließlich alleine belasten, wenn die Kosten nur ihn betreffen oder nur er sie verursacht hat .
TIPP:
Will die Eigentümergemeinschaft bestimmte Kosten nur auf einen einzelnen Miteigentümer umlegen und weigert sich dieser, diese zu übernehmen, ist es sinnvoller, im Wege einer aktiven Antragstellung an das zuständige Gericht den Miteigentümer auf Zahlung zu verklagen als die Kosten in der Jahresabrechnung aufzuführen. Denn bei Auferlegung der Kosten in der Jahresendabrechnung läuft die WEG Gefahr, dass die entsprechende Jahresabrechnung aufgehoben wird.(KG, B. v. 26.03.03 – 24 W 189/02)
Quelle: © RA Meyer auf der Heyde – http://www.madh.de/
Wir sind fachkompetent und kennen die Gesetze…
Wir verwalten seit 1969 Eigentums- und Mietwohnungen, Miet- und Geschäftshäuser zur vollen Entlastung der Eigentümer zu günstigen Konditionen, mit Kompetenz, Professionalität und Engagement. Profitieren Sie von unserer Erfahrung – wir stellen uns Ihren Ansprüchen.
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