Eigentümergemeinschaft und Jahresendabrechnung

 

Werden vom Verwalter zur Beschlussfassung über die Jahresendabrechnung lediglich die Einzelabrechnungen über Nebenkosten vorgelegt und nimmt die Eigentümergemeinschaft diese Abrechnung einstimmig an, so kommt dem diesbezüglichen Beschluss bei unterbliebener Anfechtung nicht die Wirkung einer bestandskräftigen Billigung der Jahresabrechnung, schon gar nicht einer stillschweigenden Entlastung des Verwalters, zu. (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 22.12.2000, 3 Wx 378/00)

 

(KG, B. v. 26.03.03 – 24 W 189/02)

 

Quelle: © RA Meyer auf der Heyde – http://www.madh.de/

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