Verwalterhaftung bei unwirksamer Schönheitsreparaturenklausel

Beauftragt ein Vermieter einen Verwalter gegen Entgelt unter anderem mit der Vermietung seiner Wohnungen, so haftet der Verwalter für den Schaden, dem der Vermieter dadurch entsteht, dass der vom Verwalter verwendete Mietvertrag eine unwirksame Schönheitsreparaturenklausel enthält und der Mieter deshalb Schönheitsreparaturen nicht vornehmen muss. Den Verwalter treffe die Pflicht, bei der Ausgestaltung von Mietverträgen solche Klauseln zu wählen, die für den Vermieter größtmögliche Sicherheit bieten, so das LG Berlin.

Praxistipp

Hält ein Verwalter eine verwendete Klausel für kritisch, muss er den Vermieter hierüber informieren. Der Vermieter kann dann entscheiden, ob er die Klausel ungeprüft oder ggf. durch einen Rechtsanwalt geprüft verwenden bzw. nicht verwenden will. Der Verwalter ist weder verpflichtet, eine solche Rechtsberatung selbst vorzunehmen, noch wäre dies nach dem Rechtsberatungsgesetz zulässig. Allerdings muss von ihm Kenntnis der aktuellen Rechtslage erwartet werden, die er sich durch aktuelle Zeitschriften etc. zu verschaffen hat. Zum Verhängnis ist dem Verwalter im vorliegenden Fall insbesondere geworden, dass er einen Vertragstext gewählt hat, der bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht mehr der aktuellsten Rechtsprechung entsprach.

Autor: Susanne Tanktank@bethgeundpartner.de

Fundstelle: LG Berlin, Urteil vom 29. Februar 2008, 53 S 145/07, WuM 2008, 280