Kein Wiederanbringen einer Balkonverglasung nach Sanierung

Hat ein Eigentümer vor über 25 Jahren seinen Balkon verglast, hat er nach Durchführung von Balkonsanierungsarbeiten keinen Anspruch mehr darauf, die Balkonverglasung wieder anzubringen, entschied das Landgericht Lüneburg. Die Balkonverglasung war ursprünglich nicht genehmigt, sondern lediglich geduldet worden. Die Wohnungseigentümer sind aber zur Duldung nur solange verpflichtet, wie die Balkonverglasung auch vorhanden ist. Wird ihr Abbau erforderlich, weil der Balkon saniert wird, besteht im Anschluss daran kein Anspruch des Eigentümers auf Wiederanbringung. Das wäre nur der Fall, wenn die Balkonverglasung genehmigt worden wäre.

Praxistipp

Es empfiehlt sich bei baulichen Veränderungen, unter diesen Begriff fällt eine Balkonverglasung, diese ausdrücklich genehmigen zu lassen. Es bedarf also der Zustimmung aller nachteilig betroffenen Eigentümer. Sinnvollerweise sollte eine namentliche Abstimmung erfolgen, damit im Streitfall festgestellt werden kann, ob alle von der Maßnahme nachteilig betroffenen Eigentümer zugestimmt haben. Aufgrund der Neufassung des § 22 Abs. 1 WEG ist überdies davon auszugehen, dass die Zustimmung ohnehin nicht mehr formlos und konkludent erteilt werden kann, sondern dass hierzu ein Beschluss notwendig ist.

Autor: Susanne Tanktank@bethgeundpartner.de

Fundstelle: LG Lüneburg, Urteil vom 12. Februar 2008, 9 S 77/07, ZMR 2008, 468