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Wann ist "unverzüglich"? |
Die Reform des Wohnungseigentumsrechts brachte erhebliche Mehraufgaben für die Verwalter mit sich unter anderem das Führen der sog. "Beschlusssammlung". Nach dem Wortlaut des § 24 Abs. 7 WEG sind dabei Eintragungen in die Beschlusssammlung unverzüglich vorzunehmen.
Was anders geworden ist, und was das für Ihren Berufsalltag bedeutet. Mit kompakter Gegenüberstellung "Altes Recht – Neues Recht"!
Die Ansichten der Fachleute darüber, welcher Zeitraum hier anzunehmen war und ist, ging durchaus auseinander, bei formaler Betrachtung und rein juristischer Auslegung des Wortes "unverzüglich" wären dies an sich 3 Werktage, vertreten wurden aber auch 1-2 Wochen bis hin zu 1 Monat (unter Hinweis auf die Beschlussanfechtungsfrist).
In einer nunmehr veröffentlichten Entscheidung hat sich das Landgericht München mit Beschluss vom 06.02.08 mit dieser Frage unter anderem befasst. Nach Auffassung des Landgerichts München sind Eintragungen in die Beschlusssammlung jedenfalls nach Ablauf 1 Woche nach der Wohnungseigentümerversammlung nicht mehr unverzüglich, mit der Folge, dass sich hieraus entsprechende Haftungsrisiken ergeben, bis hin zum Vorliegen eines wichtigem Grundes für die Abwahl eines Verwalters, weil die Beschlusssammlung nicht ordnungsgemäß, hier also zeitnah, geführt wird. Ob es sich nun um 3, 4 oder 5 Werktage handelt, ließ das Gericht offen. Aus der Formulierung des Landgerichts wird man aber zumindest entnehmen können, dass eine Eintragung binnen Wochenfrist noch ausreichend zeitnah erfolgt (LG München in NZM 2008, 410).
Quelle:
Verlag Dashöfer GmbH – www.dashoefer.de
Rechtsanwalt Hanno Musielack, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
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