Haftung des Scheinverwalters

Derjenige, der ohne als Verwalter der Eigentümergemeinschaft bestellt zu sein tatsächlich Aufgaben der gemeinschaftlichen Verwaltung wahrnimmt, insbesondere über gemeinschaftliche Geldmittel verfügt, haftet der Gemeinschaft nach Grundsätzen des Auftragsrechts, ohne sich auf eine Haftungsbeschränkung berufen zu können.

WEG §§ 26, 27
BGB §§ 662 ff.

OLG Hamm – LG Bielefeld – AG Bielefeld, 25.10.2007, 15 W 180/07

 

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