Kein unterschiedlicher Umlagemaßstab bei Wasserkosten

Verfügen in einem Mietshaus nicht alle Wohnungen über Wasserzähler, darf der Vermieter die anfallenden Kosten nach dem Anteil der Wohnfläche umlegen. Der Mieter einer Wohnung, die über einen Wasserzähler verfügt, kann sich daher nicht weigern, den Nachzahlungsbetrag aus einer Betriebskostenabrechnung zu zahlen, in der bei der Position Wasserkosten die Umlage nach der Fläche, nicht aber nach dem Verbrauch erfolgte, so der BGH mit Urteil vom 12. März 2008.

Praxistipp

Sind sämtliche in einem Haus vorhandenen Mietobjekte mit Wasserzählern ausgestattet, kann der Vermieter durch einseitige Erklärung den Umlagemaßstab auf Verbrauch ändern. Der Mieter kann eine Änderung des Umlagemaßstabs nur beanspruchen, wenn es bei Beibehalten des bisherigen Maßstabs zu einer krassen Unbilligkeit gegenüber dem Mieter kommen würde.

 

Autor: Susanne Tanktank@bethgeundpartner.de

Fundstelle: BGH, Urteil vom 12. März 2008, VIII ZR 188/07 – www.bundesgerichtshof.de