Geschossdecken einer Tiefgarage sind Gemeinschaftseigentum

Bei Geschossdecken einer Tiefgarage handelt es sich zwingend um einen Teil des Gemeinschaftseigentums. Hierzu gehört insbesondere auch die aus Brandschutzgründen erforderliche Betonüberdeckung über der Bewehrung.
OLG München, 13.8.2007, Az: 34 Wx 75/07

 

Quelle: www. ml-fachinstitut.de