Gerichtsvollzieher dürfen nicht nebenbei Hausverwalter/ Makler sein


Die Nebentätigkeit eines Gerichtsvollziehers als Makler und Hausverwalter beeinträchtigt dienstliche Belange und ist daher nicht genehmigungsfähig. Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Berlin die Klage eines Obergerichtsvollziehers an einem Berliner Amtsgericht abgewiesen, der auf Erteilung einer entsprechenden Genehmigung durch seinen Dienstherrn geklagt hatte.
FG Berlin, Urteil vom 26.06.2008, Az.: VG 5 A 147.06

 

Quelle: www. ml-fachinstitut.de