Weitere Renovierungsklausel gekippt

Die Regelung in einem Formularmietvertrag „Die Schönheitsreparaturen werden regelmäßig in folgenden Zeiträumen erforderlich…“ ist unwirksam, so das Kammergericht. Die Klausel benachteilige den Mieter unangemessen. Sie sei nämlich so auszulegen, dass der Mieter die Renovierungsarbeiten spätestens nach Ablauf der Frist auszuüben hat, unabhängig vom Zustand der Wohnung. Es handle sich somit um eine nach der BGH-Rechtsprechung unwirksame „starre“ Regelung. Anders wäre der Fall zu beurteilen, wenn der Vermieter die Formulierung „in der Regel“ oder „im Allgemeinen“ gewählt hätte. Bei diesen Formulierungen handle es sich um sog. „weiche“ Fristen, die nur eine Orientierungshilfe darstellen und daher wirksam seien, so das KG Berlin.

Kommentar

Ebenfalls für unwirksam erachtet wird die Formulierung „nach folgenden Regelfristen…“, so das LG Hannover (AZ: 12 S 49/05). Es ist daher dringend davon abzuraten, mit der Formulierung zu „experimentieren“. Soweit Fristen genannt werden, sollten diese „in der Regel“ oder „im Allgemeinen“ gelten.

 

Autor: Simone Engelengel@bethgeundpartner.de

Fundstelle: KG, Urteil vom 22. Mai 2008, 8 U 205/07, WuM 2008, 398