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Vermieter können den Mietzins nicht einseitig erhöhen – der Mieter muss der Mieterhöhung zustimmen. Der Mieter kann die Zustimmung verweigern, wenn die Voraussetzungen für eine Mieterhöhung nicht erfüllt sind
(siehe: Mieterhöhung) und kann weiterhin die alte Miete zahlen. Wenn der Mieter seine Zustimmung verweigert, auch wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, so muss der Vermieter den Mieter auf Erteilung der Zustimmung verklagen.
Der Mieter hat bis zum Ablauf des zweiten Monats nach Zugang des Erhöhungsverlangens Zeit, nicht, teilweise oder ganz zuzustimmen. Der Vermieter hat anschließend drei Monate Zeit, den Mieter auf Erteilung der Zustimmung verklagen. Wird diese Frist versäumt, so muss das Mieterhöhungsverfahren von vorne begonnen werden.
Allein schon aus Gründen der Beweisbarkeit sollte ein Mieter sein
(teilweises) Einverständnis zu einem Mieterhöhungsverlangen nur schriftlich erklären – schließlich genügt grundsätzlich die Zahlung des verlangten neuen Mietzinses, um ein Einverständnis zu begründen ("schlüssiges Verhalten").
Hat der Mieter jedoch einen Staffelmietvertrag abgeschlossen, so ist die Mieterhöhung bereits im Vorfeld beschlossen und akzeptiert. Der Vermieter muss den Mieter nicht informieren und eine gesonderte Zustimmung des Mieters ist ebenfalls nicht erforderlich. Bei Indexmietverträgen muss der Vermieter nur noch eine Erhöhungserklärung abgeben, die erhöhte Miete ist dann mit Beginn des übernächsten Monats zu zahlen.
Quelle: http://www.AnwaltOnline.com
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