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Wer Mietvertragspartei wird, ergibt sich aus dem Kopf des Mietvertrages in Verbindung mit der Unterschrift unter dem Vertrag, so dass Landgericht Berlin mit Urteil vom 31. März 2008.
In dem zu entscheidenden Fall heißt es im Kopf des Mietvertrages: Zwischen dem Vermieter, Herrn U
, und Herrn A.,
, und Frau
, als Mieter, wird folgender Mietvertrag geschlossen…. Dabei wurde auf Mieterseite der Zusatz als Geschäftsführer des Arbeitskreises Medienpädagogik e.V. verwendet. Im Unterschriftsfeld finden sich lediglich die Unterschriften, hingegen kein Vertretungszusatz.
Der Hinweis auf die Geschäftsführerstellung spreche nicht zwingend dafür, dass in Vertretung für den Verein gehandelt wurde, sondern könne ebenso als Erläuterung des Vertragszwecks (Anmietung für den Geschäftsbetrieb des Vereins) verstanden werden, so die Berliner Richter. Bestehen Zweifel, wer Mieter werden soll, gehen diese zu Lasten desjenigen, der den Mietvertrag unterschrieben hat. Dieser sei als Mieter persönlich verpflichtet.
Praxistipp
Bei Abschluss eines Gewerberaumietvertrages ist darauf zu achten, dass die Mietparteien im Mietvertragsrubrum ausreichend bezeichnet sind. Tritt eine Person nur als Vertreter für eine Mietpartei auf, ist dies durch einen Vertretungszusatz kenntlich zu machen.
Autor: Ole Rauh, Referendar – kanzlei@bethgeundpartner.de
Fundstelle: LG Berlin, Urteil vom 31. März 2008, 62 S 428/07, GE 2008, 734
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