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Nach allgemeiner Auffassung hat die Wohnungseigentümergemeinschaft bei der Bemessung der Instandhaltungsrücklage und des jährlichen Beitrags einen weiten Ermessensspielraum.
Nur wesentlich überhöhte Ansätze können gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung verstoßen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf (Beschluss vom 21. Juni 2002 – 3 Wx 123/02) hat entschieden, dass es ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht, wenn unter Berücksichtigung des Alters einer Wohnanlage und des absehbaren Sanierungsbedarfs die Grenzen des . 28 Abs. 2 der zweiten Berechnungsverordnung eingehalten werden. Danach dürfen pro qm Wohnfläche im Jahr für Wohnungen, deren Bezugsfertigkeit am Ende des Kalenderjahres weniger als 22 Jahre zurückliegt, höchstens 7,10 Euro, bei Wohnungen, deren Bezugsfertigkeit am Ende des Kalenderjahres mindestens 22 Jahre zurück liegt, höchstens 9,00 Euro und bei Wohnungen, deren Bezugsfertigkeit am Ende des Kalenderjahres mindestens 32 Jahre zurückliegt, höchstens 11,50 Euro als Instandhaltungskosten angesetzt werden.
Quelle: Susanne Tank, Bethge & Partner
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