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Schadensersatzklagen wegen Mangelbeseitigungskosten können nicht von einzelnen Wohnungseigentümern ohne ermächtigenden Beschluss der WEG erhoben werden, so das Oberlandesgericht Frankfurt mit einem Urteil vom 30.05.2008. Die Rechte auf Minderung und Schadensersatz seien ihrer Natur nach gemeinschaftsbezogen, was ein eigenmächtiges Vorgehen eines einzelnen Wohnungseigentümers nicht zulasse. Nur die Wohnungseigentümergemeinschaft könne entscheiden ob und wie sie ihre Rechte gerichtlichen geltend machen will.
Praxistipp
Wenn ein Wohnungseigentümer Schadensersatz aufgrund mangelhafter Bauausführung geltend machen will, ist ein Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft unerlässliche Voraussetzung für den Erfolg der Klage. Die Beschlussfassung muss die Erhebung des Schadensersatzanspruches gegenüber dem Beklagten (ob), die Berechnung des Schadenersatzes nach Mängelbeseitigungskosten (wie hoch) und die Ermächtigung des Klägers zur selbständigen Geltendmachung eines solchen Anspruchs (wer) umfassen. Ohne Ermächtigungsbeschluss kann der einzelne Wohnungseigentümer auch nicht etwa Zahlung an die Gemeinschaft verlangen.
Autor: Ole Rauh, Referendar – kanzlei@bethgeundpartner.de
Fundstelle: OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 30. Mai 2008, 25 U 129/07 – www.rechtsprechung.hessen.de
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