Beschlussrecht: Kein Beschluss über Telefonkonferenz möglich

 

Ein Beschluss, der von einer WEGem per Telefonkonferenz gefasst wurde,

entfaltet keine Rechtswirkung. Gemäß § 23 WEG sind Beschlüsse grundsätzlich

in einer Versammlung zu fassen; das Gesetz sieht eine Telefonkonferenz nicht

vor. Eine schriftliche Zustimmung aller Eigentümer sei vorliegend ebenfalls

nicht erfolgt. AG Königstein/Ts, Beschluss vom 16. November 2007, 27 C 955/07, NZM 2008, 171

 

Quelle: www.rieckehamburg.de