Mieteradresse unbekannt – Betriebskostenabrechnung nach 12 Monaten nicht verspätet zugestellt

Konnte die Betriebskostenabrechnung nicht rechtzeitig übersendet werden, weil der Mieter ohne eine neue Anschrift zu hinterlassen ausgezogen ist, so hat der Vermieter die Verzögerung nicht zu vertreten. Daher kann der Vermieter auch nach Ablauf der Jahresfrist Nachforderungen gegen den ehemaligen Mieter stellen.
AG Neuenahr-Ahrweiler, 23.5.2007, Az: 3 C 177/07

 

Quelle: www. ml-fachinstitut.de