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Der Verwalter einer Eigentümergemeinschaft, der selbst nicht Wohnungseigentümer ist, unterliegt bei der Beschlussfassung hinsichtlich seiner eigenen Bestellung, bei der er seine Stimme als Stellvertreter eines Miteigentümers abgibt, keinem Stimmrechtsverbot. Steht die Neubestellung des Verwalters an, hat es jeder Miteigentümer selbst in der Hand, dem Verwalter entweder keine Vollmacht zu erteilen oder eine bestehende Dauervollmacht ganz oder teilweise zu widerrufen. Die Tatsache, dass der Verwalter bei der
Stimmabgabe in eigenem Sinne handeln werde, ist weder überraschend, noch kann dies per se als Vollmachtsmissbrauch angesehen werden, soweit der beschlossene Verwaltervertrag den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Verwaltung entspricht.
OLG Hamm, Beschluss vom 20.07.2006, 15 W 142/05, ZMR 2007, 63-65
Quelle: www.riecke–hamburg.de
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