Mängel am Gemeinschaftseigentum – wer darf klagen?

Ein einzelner Wohnungseigentümer darf nicht auf Schadensersatz oder Minderung wegen Baumängeln am Gemeinschaftseigentum klagen. Dies ist ausschließlich Sache der Wohnungseigentümergemeinschaft, da es sich um gemeinschaftsbezogene Rechte handelt, die ein eigenständiges Vorgehen einzelner Wohnungseigentümer nicht zulassen, so das OLG Frankfurt.

Praxistipp

Zwar sind bei Mängeln am Gemeinschaftseigentum auch die einzelnen Eigentümer betroffen, da sie anteilig Eigentümer des Gemeinschaftseigentums sind. Ein eigenmächtiges Vorgehen eines einzelnen Eigentümers gegen den Bauherrn wegen solcher Mängel ist jedoch nur begrenzt zulässig. Der einzelne Eigentümer kann die Nachbesserung des Mangels verlangen und bei einem Fehlschlagen  von seinem Kaufvertrag zurücktreten. Die übrigen Rechte können grundsätzlich nur gemeinsam ausgeübt werden. Sinnvoll ist daher stets, eine Entscheidung innerhalb der Gemeinschaft wegen des Vorgehens gegen den Bauherrn zu treffen. Ist diese getroffen, sind die einzelnen Eigentümer hieran gebunden.

Autor: Susanne Tanktank@bethgeundpartner.de

Fundstelle: OLG Frankfurt, Urteil vom 30. Mai 2008, 25 U 129/07, BeckRS 2008, 16645