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Ragen Äste bis zu 4 Metern über die gemeinsame Grundstücksgrenze in den Luftraum des Nachbarn, so kann dieser die Beseitigung der Äste verlangen, wenn es zudem zu mehr Schatten und Verschmutzungen durch herab fallende Nadeln, Zapfen und abgestorbene Zweige auf dem Grundstück komme. Ein Überhang sei nämlich nur zu dulden, wenn dieser nicht zu Beeinträchtigungen führe, entschied das LG Coburg.
Praxistipp
Das jeweilige Landesnachbarrecht regelt im Einzelnen, wie nah an der Grundstücksgrenze Bäume etc. stehen dürfen. Dort sind auch die Zeiträume angegeben, in denen das Beseitigen oder das Rückschneiden verlangt werden kann. In Niedersachsen sind dies z.B. 5 Jahre. Wird man in diesem Zeitraum nicht tätig und verlangt vom Nachbar nicht die Beseitigung der Beeinträchtigung, besteht die Gefahr, dass man später seine Rechte nicht mehr durchsetzen kann. Zu beachten ist jedoch eine ggf. zum Schutz bestimmter Pflanzen bestehende Satzung der Gemeinde, in der das Grundstück liegt.
Autor: Susanne Tank – tank@bethgeundpartner.de
Fundstelle: LG Coburg, Beschluss vom 28. Juli 2008, 33 S 26/08, GE 2008, 1158
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